I. Das Oberlandesgericht Hamburg hatte sich in einer Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Hamburg mit der Frage der Abgrenzung einer straflosen Vorbereitungshandlung zum strafbaren Versuch beim Diebstahl auseinanderzusetzen.
Die kleine Strafkammer des Landgerichts Hamburg verurteilte den vorbestraften Angeklagten wegen in Mittäterschaft begangenen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Die hiergegen eingelegte Revision hatte mit der Sachrüge Erfolg.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
„Nach den Urteilsfeststellungen leuchtete der Angeklagte (K) mit seiner Taschenlampe auf den Türgriff der Fahrerseite eines PKW Audi, um zu prüfen, ob dieser demontierbar war (…). Das zum Aufstechen oder Aufbohren erforderliche Werkzeug und die zur Überwindung der elektronischen Sicherungen des Fahrzeuges benötigten Utensilien befanden sich in dem in geringer Entfernung abseits um die Straßenecke geparkten PKW Suzuki des Angeklagten (…). Weil er mit der Untersuchung des Türgriffs fertig gewesen war, wollte er jetzt unmittelbar das erforderliche Werkzeug und die weiteren Komponenten zur anschließenden Überwindung der elektronischen Sicherungselemente aus seinem PKW Suzuki holen. In dieser Situation gab der (Mittäter D.) dem Angeklagten nun (…) ein Warnzeichen (…). Der Angeklagte K. begab sich daraufhin von der Fahrertür des PKW Audi schnell zum Ausgang des Bolivarparks, wo D. Aufstellung genommen hatte, und ließ sich von diesem dort nur sekundenlang über den Grund der Warnung informieren. Anschließend gingen der Angeklagte und D. mit schnellen Schritten durch den Park zurück zu ihrem geparkten PKW Suzuki, in welchen sie einstiegen und anschließend sofort davon fuhren (…) (Hans. OLG Hamburg, Beschl. v. 15.02.2012, 1 – 56/11).
Das OLG Hamburg sprach den Angeklagten frei (§ 354 Abs. 1 StPO). Der Senat schloss aus, „dass eine erneute Hauptverhandlung auf der Grundlage der bisherigen vollständigen und rechtsfehlerfreien Feststellungen noch Aufschlüsse zu erbringen vermag, die zu einer Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Diebstahls führen könnten“ (Hans. OLG Hamburg, Beschl. v. 15.02.2012, 1 – 56/11).
Seine Entscheidung begründet der Senat wie folgt:
„Nach § 22 StGB versucht eine Straftat, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Subjektive und objektive Abgrenzungskriterien sind miteinander verknüpft: Der konkrete Tatplan bildet die Beurteilungsgrundlage und auf dieser Grundlage ist nach objektivem Bewertungsmaßstab zu entscheiden, ob die Tatbestandsverwirklichung mindestens bis zu einem „unmittelbaren Ansetzen“ gediehen war (Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011, Rdn. 9 zu § 22). Demnach genügt es nicht, dass der Täter durch seine Tatbeiträge eine objektive Gefahr für das anzugreifende Rechtsgut begründet, die Gefährdungshandlungen müssen vielmehr nach seiner Vorstellung in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen oder in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen.
Auch bei Vorliegen eines aus Sicht des Täters endgültigen Tatentschlusses kann es bei zeitlich gestreckten Handlungsabläufen an einem unmittelbaren Ansetzen fehlen, wenn zwischen vorbereitenden Handlungen und Erfolgsherbeiführung noch eine Mehrzahl von Handlungsschritten erforderlich ist, insbesondere wenn diese nach dem Tatplan vom Täter selbst vorgenommen werden müssen (Fischer, a.a.O., Rdn. 10a zu § 22).
(…) So liegt der Fall hier. Eine Tathandlung, die in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen sollte und das Eigentum an dem PK Audi unmittelbar gefährdete, lag noch nicht vor (vgl. auch BGH NStZ 1989, 473).
Die Feststellungen zeigen auf, dass es schon an den objektiven Voraussetzungen für eine unmittelbar bevorstehende Tatausführung fehlte. Es bedurfte vorliegend nämlich noch weiterer wesentlicher Zwischenschritte bis zu einer tatbestandsrelevanten Beeinträchtigung des fremden Eigentums. Die Schwelle zum „jetzt geht es los“ wäre allenfalls dann überschritten gewesen, wenn der Beschwerdeführer das für den PKW-Aufbruch erforderliche Werkzeug bereits aus seinem Fahrzeug geholt hätte, um geradewegs auf den PKW Audi zuzugehen. So war es hier aber gerade nicht“ (Hans. OLG Hamburg, Beschl. v. 15.02.2012, 1 – 56/11).
II. Eine richtige Entscheidung.
Die Untersuchung des Tatobjekts sollte hier lediglich der Vorbereitung der späteren Tathandlung dienen. Die Inspektion des Fahrzeugs war ein der eigentlichen Tatausführung vorgelagerter, von ihr unabhängiger Teilabschnitt, der aus Sicht des Angeklagten das Rechtsgut noch nicht gefährden konnte, weil ihm zur Verletzung desselben geeignetes Werkzeug fehlte, welches er noch in dem abseits geparkten Fahrzeug in einer anderen Straße versteckt hielt. Der schwierigste und wichtigste Teil der Gewahrsamserlangung, das erfolgreiche Überwinden der komplizierten, weil außergewöhnlichen Schutzvorrichtung stand noch bevor.
Der Weg zurück zum eigenen Fahrzeug, das Heraussuchen des benötigten Werkzeugs und der Rückweg zum Diebstahlsobjekt waren wesentliche Zwischenschritte. Aufgrund der räumlichen Distanz zwischen den Fahrzeugen und der Zeit, die die Bewältigung des Weges sowie das Beschaffen des geeigneten Werkzeugs gebraucht hätte, war noch mit Unabwägbarkeiten zu rechnen, die neu zu treffende Entscheidungen oder Willensimpulse erforderlich gemacht hätten.
Letztlich ergibt sich schon aus der Trennung des Tatgeschehens in einen Inspektions- und in einen Aufbruchsteil, dass aus Sicht des Angeklagten eine Rechtsgutgefährdung zum Zeitpunkt der Erkundung des Fahrzeugs noch nicht vorgelegen hat. Nach den Feststellungen des Landgerichts, hat der Angeklagte das Werkzeug auch mit dem Ziel zunächst nicht mit zum Tatort gebracht, um im Falle der Entdeckung keine unmissverständliche Faktenlage zu schaffen (LG Hamburg- Urteil vom 04. Mai 2011 – 710 Ns 53/11). Aus seiner Sicht wäre eine solche Faktenlage erst geschaffen worden, wenn er samt Werkzeug vor dem Fahrzeug gestanden hätte, weil er erst dann das Rechtsgut konkret gefährdet hätte. Ohne das Werkzeug konnte eine solche Rechtsgutsgefährdung auch faktisch nicht eintreten.
So ist die vorliegende Konstellation auch nicht mit der vergleichbar, die BGHSt 22, 80 zugrunde lag und in der der Bundesgerichtshof einen Versuchsbeginn angenommen hat. Im dortigen Fall, in dem der Täter an den Vorderrädern eines zu entwendenden Fahrzeugs rüttelte, um festzustellen, ob das Lenkrad durch ein Schloss versperrt war, um beim Fehlen eines solchen Hindernisses sich unmittelbar anschließend des Fahrzeuges zu bemächtigen, konnte ein unmittelbares Ansetzen angenommen werden. In diesem Fall bedurfte es keiner Zwischenschritte mehr, so das begehrte Fahrzeug nicht mittels eines Schlosses versperrt war. Der Täter hätte sich mit seiner nächsten Handlung des Fahrzeugs sofort bemächtigen und ggf. wegfahren können.