Ein Autofahrer, der einen Fahrradfahrer absichtlich anfährt, muss sich nicht der gefährlichen Körperverletzung verantworten, solange die erlittenen Verletzungen erst aus dem Sturz, jedoch nicht aus dem direkten Kontakt zwischen PKW und Fahrrad resultieren. Was aus Sicht des Opfers keinen Unterschied zu machen scheint, ist in der Rechtsprechung von erheblicher Bedeutung, wie nun eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.07.2013 zeigt (Az. 4 StR 275/13).

Der fragliche Vorfall ereignete sich zwischen einer psychisch kranken Frau als Angeklagte und einem jugendlichen Zeitungsausträger als Opfer. Während das Opfer seiner Tätigkeit als Zeitungsausträger nachging, verfolgte die Angeklagte ihn und einen Kollegen mit dem PKW. Obwohl die Jugendlichen versuchten, dem herannahenden Auto zu entkommen, gelang es der Fahrerin, den von ihr gewollten Unfall herbeizuführen und das Fahrrad des Opfers anzufahren. Das Opfer kam durch diese Kollision zu Fall und erlitt infolge des Aufpralls auf dem Asphalt Rückenschmerzen und Atemnot.

Fußfessel Revision Strafrecht

Anklage wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB

Die Staatsanwaltschaft klagte daraufhin eine Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB an. Während das Landgericht Frankenthal diesem Anklagepunkt noch statt gab, entschied der BGH in der Revision der Angeklagten nun zugunsten der Täterin.

Der § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB verlangt für eine gefährliche Körperverletzung das Herbeiführen einer Körperverletzung „mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs“. Vorliegend wurde diese Körperverletzung jedoch erst durch den Sturz und den darauffolgenden Aufprall auf dem Boden herbeigeführt. Die Körperverletzung entsprang somit nicht der Kollision mit dem PKW, sondern erst dem unvermeidbaren Hinfallen des Opfers.

In diesem Punkt der Anklage muss das Landgericht aus Frankenthal also neu verhandeln und entscheiden.

Die Angeklagte wurde übrigens im Urteil des LG Frankenthal freigesprochen: Zwar war sie nach Ansicht der Richter auch der gefährlichen Körperverletzung schuldig. Wegen ihrer schizoaffektiven Psychose wurde die Täterin vom Gericht in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen.

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