Das Oberlandesgericht Celle ist der (richtigen) Auffassung, dass für die Zulässigkeit der Rüge einer Verletzung der Öffentlichkeit nicht darzulegen ist, dass sich tatsächlich jemand vom Besuch der Sitzung hat abhalten lassen.
Nach § 338 Nr. 6 StPO ist ein Urteil stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen, wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind.
Einer Darlegung, dass sich ein Besucher durch die Beschränkung habe von einem Eintritt in den Sitzungssaal abhalten ließ, bedarf es nach Ansicht des Oberlandesgerichts Celle nicht, weil der gegenteiligen Auffassung der Regelungsgehalt der absoluten Revisionsgründe gem. § 338 StPO und der darin zum Ausdruck gebrachten unwiderleglichen Vermutung entgegenstehe, dass das Urteil in allen dort genannten Fällen auf einer Verletzung der jeweiligen Verfahrensbestimmung beruhe. Dies erkläre sich aus der Annahme, dass der Nachweis des Beruhens in diesen Fällen nur schwer geführt werden könne. „Verlangt man trotzdem eine Darlegung, dass sich die Beschränkung des Zugangs zum Sitzungssaal auch realisiert hat, so läuft dies letztlich darauf hinaus, eine Darlegung der Beruhensfrage zu verlangen. Dies ist mit dem Institut des absoluten Revisionsgrundes nicht vereinbar“ (OLG Celle 2. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 01.06.2012, 322 SsBs 131/12).