Das Landgericht Bautzen würdig die Konstanz des Aussagenverhaltens eines Zeugen, den es in der Hauptverhandlung als eben solchen nicht vernommen hat. Dies war natürlich fehlerhaft und führte zu Recht zur Aufhebung des Urteils auf die sogenannte Inbegriffsrüge, welche besagt, dass das Tatgericht nur die Beweise würdigen kann, die es zuvor erhoben hat.

Der BGH legt in seinem Beschluss fest, dass ein solcher Verfahrensfehler nicht deshalb irrelevant ist, weil der Beweis auch auf anderem Wege zu führen war.

„Die vom Angeklagten  bestrittenen Feststellungen zur Anzahl der Taten und zu den Mengen des hierbei erworbenen Rauschgifts hat das Landgericht maßgeblich auf die Angaben des Zeugen D, des gesondert verfolgten Lieferanten, gestützt. Dabei hat es die Konstanz seines Aussageverhaltens ausweislich des Urteils dem Zeugnis der ermittelnden Kriminalbeamtin S entnommen, die indes, wie die Revision zutreffend beanstandet, in dieser Sache gar nicht zeugenschaftlich vernommen worden ist. Das Landgericht mag eine entsprechende Stützung der für den Schuldspruch zentralen Angaben des einzigen hierfür herangezogenen Zeugen – entgegen dem Urteilsinhalt – allein durch von dem Zeugen selbst bestätigte Vorhalte gewonnen haben. Dies entgegen dem Urteilsinhalt festzustellen, sieht sich der Senat indes außerstande (BGH, Beschluss vom 7. 5. 2012 – 5 StR 210/12 (LG Bautzen)).

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