Die Fotografie des Genitalbereichs stellt nicht in jedem Fall ein pornographisches Motiv dar. Vielmehr müsste diese Darstellung in einer sexualbetonten Körperhaltung abgebildet sein.
Zwar wurde mit der Umsetzung des Rahmenbeschlusses der EU zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern die Strafbarkeit von pornographischen Schriften im deutschen Strafrecht um ein gutes Stück erweitert. Jedoch ist „nicht jede Aufnahme des nackten Körpers oder eines Geschlechtsteils“ auch Pornographie im Sinne des § 184b Abs. 1 StGB. Dies stellte nun der BGH mit Beschluss vom 21.11.2013 fest (Az. 2 StR 459/13).
Nach alter Gesetzesfassung galten als kinderpornographische Schriften gemäß § 184b Abs. 1 StGB nur sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern. Seit der Umsetzung eines EU-Rahmenbeschlusses fällt unter die Tatobjekte, also unter die pornographischen Schriften, auch Darstellungen mit einem Posieren in sexualbetonter Körperhaltung.
Jedoch fallen unter den Tatbestand des § 184b StGB weiterhin nicht angefertigte Fotografien, die „den nackten Genitalbereich des Kindes“ betreffen.
Da dies in einigen Fällen aber vom Landgericht Erfurt angenommen wurde, muss es sein Urteil nun ändern und seine Strafzumessung gegenüber dem Angeklagten anpassen. In dem angesprochenen Fall ging es um sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen, schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes und um die angesprochene Herstellung und den Besitz kinderpornographischen Materials. Zwei der fraglichen Fotografien konnten aber zumindest der aktuellen strafrechtlichen Rechtslage entsprechend vom Gericht nicht als Kinderpornographie gewertet werden. Der Beschluss des BGH entspricht somit einer rechtsfehlerlosen Anwendung des § 184b StGB.
Dies bedeutet nun aber nicht den Freispruch für den Angeklagten. Der Schuldspruch muss lediglich in Bezug auf zwei Fotografien abgeändert werden, was in der Strafmaßbemessung jedoch bei dem vorliegenden Umfang der Anklage wohl keinen Unterschied machen wird.