Momentan in allen Medien findet sich das Thema, welche Art von Fotografien, auf denen Kinder in bestimmten Posen zur Schau gestellt werden, kinderpornographische Schriften im Sinne des deutschen Strafrechts darstellen. In § 184b des Strafgesetzbuches wird geregelt, dass die öffentliche Zurschaustellung und Herstellung von pornographischen Schriften, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern zeigen, unter Strafe gestellt wird. Gerade in den letzten Wochen wird auch der Begriff des Posing diskutiert.
„In-Szene-setzen“ ja – spielende Kinder nein
Unter Posing versteht man das bewusste „in-Szene-setzen“ der nackten Körper und der Genitalien der abgebildeten Kinder. Deutsche Gerichte, auch der BGH, beurteilen diese Art der Schriften als Kinderpornografie und bejahen eine Strafbarkeit nach § 184b StGB. Dahingegen stellt zumindest nach geltendem Recht die Abbildung von tobenden, leichtbekleideten bzw. nackten Kindern keine Kinderpornografie dar. Dies scheint zunächst einmal einleuchtend: Eine Sanktionierung dieser Art der Bilder würde es Eltern oder Angehörigen faktisch verbieten, ihre eigenen Kinder zu fotografieren. Trotz dessen gibt es, wie aktuelle Medienberichte ergeben, einen höchstprofessionalisierten Markt für eine solche Art der Ausbeutung von Kindern.
EU-Richtlinie zu kinderpornographische Schriften noch nicht umgesetzt
Eine im Jahr 2011 vom EU-Rat aufgegebene Richtlinie zur Bekämpfung von Kinderpornografie, die unter anderem auch die Kontaktaufnahme mit Kindern in Chaträumen unter Strafe stellen soll, wurde vom deutschen Gesetzgeber bisher noch nicht umgesetzt.