In einer Revision, in der u.a. die Einziehungsentscheidung des Landgerichts Mannheim ausführlich angefochten wurde, hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Landgerichts korrigiert. Auf die Revision des Angeklagten wurde das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 31. März 2020 in dem Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Angeklagten in Höhe von 65.957,18 € angeordnet wurde. Vormals hatte dieser Betrag bei 419.477,18 € gelegen.

Seine Entscheidung begründet der Bundesgerichtshof wie folgt:

Das Landgericht hat bei der Verurteilung ausschließlich eine „informations- und handlungsgestützte“ Manipulation nach § 38 Abs. 2 Nr. 1, § 39 Abs. 2 Nr. 11, § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG aF zugrundegelegt. Nur bei einem Verstoß gegen ein „handelsgestütztes“ Verbot (§ 38 Abs. 2 Nr. 1, § 39 Abs. 1 Nr. 1, § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG aF) wäre indes der gesamte Erlös aus den Aktienverkäufen einzuziehen gewesen. Im Falle einer informations- und handlungsgestützten Marktmanipulation ist allein die Wertsteigerung der Aktien im Vermögen der Tatbeteiligten infolge der strafbaren Einwirkung abzuschöpfen; der anschließende Aktienverkauf ist insofern nicht tatbestandlich. Gleichwohl kann die Höhe der Wertsteigerung und damit des Einziehungsumfangs regelmäßig nach dem Veräußerungsgewinn bestimmt werden. Gegenstand der Verurteilung war der Zeitraum vom 18. Juni 2010 bis 31. August 2011, in welchem die Angeklagten die Aktien durch unrichtige bewertungserhebliche Angaben bewerben ließen und dadurch auf den Börsenpreis der Aktien tatsächlich einwirkten. Hingegen ist nicht der vorangegangene Zeitraum von Dezember 2009 bis Januar 2010 angeklagt, in welchem die Angeklagten zur Vorbereitung ihrer späteren Verkäufe den Börsenkurs durch abgesprochene Geschäfte künstlich ansteigen ließen (insges.: BGH, 1 StR423/20, BESCHLUSS vom 25. Februar 2021).

Schlagwörter