Der Bundesgerichtshof hatte sich auf die Revision des Angeklagten erneut mit der Voraussetzung einer natürlichen Handlungseinheit (Tateinheit) auseinanderzusetzen. Eine solche liegt vor, wenn zwischen einer Mehrheit strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters auch für einen Dritten objektiv als einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint, und wenn die einzelnen Betätigungen auf einer einzigen Willensentschließung beruhen.
Folgendes hatte sich zugetragen:
Das Landgericht Rostock verurteilte den Angeklagten wegen Betrugs in 6 Fällen, davon in 1 Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten.
„Nach den hierzu getroffenen Feststellungen reichte der Angeklagte am 10. 7. 2006 bei der Volks- und Raiffeisenbank unberechtigt zwei Lastschriften ein, mit denen er von einem bei der Kreissparkasse geführten Konto des Zeugen D 25000 € und weitere 56780 € einzog. Vor Eingang der durch den Widerspruch des Zeugen veranlassten Rücklastschriften verfügte er in Höhe von insgesamt 51578,53 € über das auf seinem Konto verbuchte Guthaben. Er hatte den Widerspruch vorausgesehen und war zum Ausgleich des verbliebenen Minussaldos nicht in der Lage “ BGH, Beschluss vom 14. 9. 2010 – 4 StR 422/10 (LG Rostock).
Die Wertung des zugrunde liegenden Sachverhalts als tateinheitlich begründete der Bundesgerichtshof wie folgt: „Danach stehen die beiden am selben Tag eingereichten Lastschriften jedenfalls in natürlicher Handlungseinheit. Eine solche liegt vor, wenn zwischen einer Mehrheit strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters auch für einen Dritten objektiv als einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint, und wenn die einzelnen Betätigungen auf einer einzigen Willensentschließung beruhen (…). Diese Voraussetzungen sind hier (…) gegeben (…) (BGH, Beschluss vom 14. 9. 2010 – 4 StR 422/10 (LG Rostock)).
Die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten erhielt der Bundesgerichtshof gleichwohl (wie so häufig in vergleichbaren Fällen) aufrecht: „Ausgehend von der Einsatzstrafe von 3 Jahren und im Blick auf Zahl und Summe der weiteren Einzelstrafen kann sicher ausgeschlossen werden, dass die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe bei zutreffender Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses niedriger ausgefallen wäre“ (BGH, Beschluss vom 14. 9. 2010 – 4 StR 422/10 (LG Rostock)).