Eine interessante Entscheidung zum Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe i.S.d. § 211 StGB.
Das Landgericht Verden hat dieses Merkmal aufgrund des äußerst brutalen Vorgehens der Täter angenommen, ohne dabei deren Beweggründe für die Tat näher zu erforschen. Das Mordmerkmal „niedrige Beweggründe“ ist aber schon begrifflich ein subjektives. Die objektive Begehungsweise kann dabei lediglich Indizien für die Tatmotivation liefern.
Zum Geschehen hat das Landgericht Verden festgestellt, „dass die alkoholisierten Angeklagten in der Verdener Innenstadt auf den dort schlafenden T trafen. Sie schlugen und traten in einer vom Landgericht nachvollziehbar als „Gewaltorgie” bezeichneten Aktion immer wieder wuchtig auf ihn ein, auch gegen seinen Kopf. Dadurch verursachten sie massive Verletzungen, die ohne eine umgehende, nur durch das zufällige Auffinden des bewusstlosen Opfers ermöglichte medizinische Versorgung binnen kurzer Zeit zum Tode geführt hätten“ (BGH, Beschluss vom 21. 2. 2013 – 3 StR 496/12 (LG Verden)).
Die Revision der Angeklagten hatte Erfolg:
„Zwar geht die Strafkammer im Ansatz zutreffend davon aus, dass die Beurteilung niedriger Beweggründe einer Gesamtwürdigung bedarf, die alle äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren einschließt (…). Jedoch teilt das Urteil die tatsächlichen Beweggründe der Angeklagten nicht mit. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe und der Feststellung, den Angeklagten sei zu Beginn des Geschehens unausgesprochen klar gewesen, dass man dem Geschädigten „nunmehr bei dieser Gelegenheit eine Abreibung verpassen wollte”, ergibt sich nicht, welche Motive für die Täter maßgeblich waren. Es bleibt insbesondere offen, ob und gegebenenfalls für welchen der Täter handlungsleitend war, dass der Geschädigte mehrere Jahre vor der Tat die Mutter des Angeklagten A über einen längeren Zeitraum körperlich misshandelt hatte. Wäre dies für die Tatmotivation maßgeblich gewesen, hätte es jedenfalls in die erforderliche Gesamtwürdigung einbezogen werden müssen, wenngleich je nach den weiteren Umständen auch Gefühlsregungen wie Wut, Ärger, Hass und Rache als niedrige Beweggründe in Betracht kommen können (BGH, Beschluss vom 21. 2. 2013 – 3 StR 496/12 (LG Verden)).