Juristen können viel, z.B. eine „konkludente“ Drohung erfinden, um so aus einem Vergehen ein Verbrechen (räuberische Erpressung) zu machen, mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr. So u.a. geschehen bei einer Gerichtsverhandlung, die vor dem Landgericht Bonn stattfand.

Verurteilung u.a. wegen räuberischer Erpressung

Das Landgericht Bonn hatte den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung, Hehlerei und besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Die räuberische Erpressung fand aufgrund folgenden Sachverhalts Eingang in die Verurteilung.

Räuberische Erpressung

Der Angeklagten hatte es auf eine Kette abgesehen und begab sich zu dessen Träger, dem Zeugen S. Diesen forderte er „in aggressivem, keinen Widerspruch duldendem Ton auf, ihm in eine kleine Seitenstraße zu folgen.“ Und weil der Angeklagte keinen Widerstand duldete, leistete der Zeuge auch keinen. Der Angeklagte hatte nämlich auch den Ruf gewaltbereit zu sein. So gingen die Beiden also in eine Seitenstraße, dort verlangte der Angeklagte „in demselben aggressiven Ton, ihm die Goldkette zu geben, die er um den Hals trug.“ So geschah es dann auch. Schwups, ist die konkludente Drohung fertig. Die Drohung wird üblicherweise umschrieben, als das Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zumindest überzeugend zu tut, als hätte er Einfluss hierauf. Und so kann man ganz direkt drohen oder eben konkludent, so wie der Angeklagte es in diesem Fall nach Auffassung des Bundesgerichtshofs getan haben soll.

Die konkludente Drohung: Räuberische Erpressung

„Der „aggressive, keinen Widerspruch duldende Ton“ des Angeklagten, mit dem er das Tatopfer zunächst aufforderte, ihm in eine Seitenstraße zu folgen, und sodann dort von ihm die Herausgabe der Kette verlangte, machte diesem hinreichend deutlich, dass der Angeklagte, von dem es wusste, dass er den Ruf hatte, gewaltbereit zu sein und andere Jugendliche abzuziehen, den Einsatz von Gewalt für den Fall in Aussicht stellte, dass es nicht auch ohne solche Mittel zur Übergabe der Kette kommen würde“ (BGH 2 StR 323/14 – Urteil vom 11. März 2015 (LG Bonn)), mithin für die räuberische Erpressung.

Mehr muss dann nämlich gar nicht im Urteil stehen für die konkludente Drohung, da reichen schon ein paar Stichworte: „aggressiv“, „keinen Widerspruch duldender Ton“, um den Bundesgerichtshof zufrieden zu stellen.

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