Auf eine Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Hildesheim verhält der Bundesgerichtshof (BGH) sich zur Abgrenzung zwischen Raub in Mittäterschaft und Raub in mittelbarer Täterschaft.

Raub. Folgendes hatte sich zugetragen:

„Nach den Feststellungen veranlasste der Angeklagte die beiden Mitangeklagten, den Nebenkläger in dessen Wohnung zu überfallen, zu verletzen, gefesselt im Badezimmer abzulegen und sodann nach Betäubungsmitteln zu suchen und diese zum Schaden des Nebenklägers zu vernichten. Das Opfer sollte dadurch eingeschüchtert und zum Räumen der Wohnung veranlasst werden. Nachdem der Nebenkläger misshandelt und überwältigt worden war, betrat der Angeklagte absprachegemäß die Wohnung. Er nahm unter Ausnutzung des Umstands, dass der Nebenkläger gefesselt und zu Widerstand nicht mehr in der Lage war, dessen in der Wohnung befindliches Geld, Uhren und andere Gegenstände an sich, um sie dauerhaft für sich zu behalten. Dies hatte er von Anfang an geplant, den Mitangeklagten gegenüber indes verheimlicht; diesen blieb sein Tun auch bis zum gemeinsamen Verlassen der Wohnung verborgen“ (BGH, Beschluss vom 31. 7. 2012 – 3 StR 231/12 (LG Hildesheim)).

Raub im Revisionsverfahren

Raub in Mittäterschaft?

Hat der Angeklagte sich damit eines Raubes in Mittäterschaft gemäß §§ 249, 25 Abs. 1 StGB strafbar gemacht? Nein. Seine Vordermänner wusste nichts von seinem Vorhaben und deren Umsetzung Geld an sich zu nehmen. Insofern handelten diese diesbezüglich ohne Vorsatz. Sie wurde insofern als „undolose Werkzeuge“ eingesetzt. Der Angeklagte hat sich insofern nicht wegen Raubes in Mittäterschaft sondern wegen Raubes in mittelbarer Täterschaft schuldig gemacht. Eine Unterscheidung von lediglich dogmatischer Relevanz. Die Rechtsfolge bleibt dieselbe. Der Angeklagte wird über § 25 StGB gleich einem Täter bestraft.

Hierzu der BGH im Einzelnen:

„Die Mitangeklagten wollten zwar den Nebenkläger körperlich misshandeln sowie seiner Freiheit berauben und handelten insoweit vorsätzlich. Sie wussten indes nichts von der vom Angeklagten beabsichtigten Wegnahme von Gegenständen, die durch die von ihnen zuvor ausgeübte Gewalt ermöglicht werden sollte. Hinsichtlich der finalen Verknüpfung der Gewalt mit der Wegnahme handelten sie ohne Vorsatz. Diese Fehlvorstellung hatte der Angeklagte bei ihnen hervorgerufen und ihnen damit rechtlich relevante und für die Beurteilung der Tat ausschlaggebende Sachverhaltsumstände verheimlicht. Dies rechtfertigt es, die Tatbestandserfüllung hinsichtlich des Einsatzes von Raubmitteln dem Angeklagten als sein eigenes Werk zuzurechnen (…). Durch die fehlerhafte rechtliche Einordnung als „gemeinschaftlich” begangener Raub ist der Angeklagte nicht beschwert (BGH, Beschluss vom 31. 7. 2012 – 3 StR 231/12 (LG Hildesheim)).

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