Als erfahrener Fachanwalt für Strafrecht kläre ich Sie über Ihre Rechte auf und unterstütze Sie dabei, ihr Urteil anzufechten.
Im Folgenden erfahren Sie, wie Sie Revision einlegen können, wie das Revisionsverfahren abläuft und was es dabei zu beachten gibt!

WICHTIG FÜR SIE

Um Revision einzulegen, haben Sie nur eine Woche Zeit!

Was bedeutet Revision einlegen im Strafrecht?

In Deutschland kann jeder Angeklagte Revision gegen ein Urteil einlegen, wenn er der Meinung ist, dass das Gericht Fehler gemacht hat. Die Revision ist kein neues Verfahren, sondern die Möglichkeit für den Angeklagten, gegen ein Urteil vorzugehen, wenn er der Auffassung ist, dass das Gericht seine Rechte verletzt hat oder das Urteil auf andere Weise fehlerhaft ist.

Zudem können nur diejenigen Punkte angefochten werden, die bereits Gegenstand des ersten Verfahrens waren.

Unterschied zur Berufung

Im Gegensatz zur Berufung kann bei einer Revision nur die Sache selbst neu verhandelt werden – nicht aber der Sachverhalt oder die Beweiswürdigung. Das heißt, es kommt lediglich darauf an, ob das Gericht die Rechte des Angeklagten richtig angewandt hat oder nicht.

Eine Revision kann lediglich gegen ein Urteil des Landgerichts oder – bei einer Sprungrevision – des Amtsgerichts eingelegt werden. Sie ist nur möglich, wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger einen Fehler des Gerichts behaupten kann – und zwar einen solchen, der das Urteil beeinflusst hat und wesentlich ist. Die Revision ist somit kein weiteres Mittel der Beweisführung, sondern es wird nur eine Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Rechtsfehler vorgenommen.

Nach der Berufung ist es noch möglich in Revision zu gehen. Damit sind die Möglichkeiten dann erschöpft.

Revisionsverfahren (StPO) - Fingerabdrücke - Polizeiakte

In Revision gehen – Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden, damit wir Revision einlegen können:

  • Sie müssen vom Landgericht oder vom Amtsgericht (Sprungrevision) worden sein
  • das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (das heißt, die Frist für die Einlegung der Revision gegen das Urteil ist noch nicht abgelaufen)
  • es muss ein Revisionsgrund vorliegen

Revisionsgründe

Um Revision einlegen zu können, gibt es bspw. folgende Gründe:

  • Rechtsirrtum (z. B., weil die Anwendung des Gesetzes fehlerhaft war)
  • Verletzung formeller Vorschriften (z. B., weil ein wesentlicher Verhandlungsfehler nicht berichtigt wurde)
  • Beweisirrtum (z. B., weil ein Zeuge vor Ort schwankende Aussagen gemacht hat und so das Urteil anders hätte ausfallen können)
  • falsche Sachverhaltsfeststellung (z. B., weil ein wesentlicher Aspekt des Sachverhalts nicht berücksichtigt wurde)
  • wesentliche Verletzung von Verfahrensvorschriften (z. B., weil ein Zeuge nicht angehört oder Beweise nicht erhoben wurden)

Vor allem der Rechtsirrtum ist für die Revision relevant. Dabei geht es jedoch um mehr als um eine bloße fehlerhafte Anwendung des Gesetzes – es kommt vielmehr auch darauf an, ob das Gericht den Sinn des Gesetzes richtig verstanden hat.

Erfolgreich Revision einlegen

Die Revisionsbegründung muss mit einer von dem Verteidiger oder Rechtsanwalt unterzeichneten Schriftsatz oder vom Angeklagten schriftlich bei der Geschäftsstelle protokolliert worden sein.

Es ist ratsam, dass Sie sich anwaltliche Hilfe holen.

Mein Name ist Dr. Jesko Baumhöfener. Als erfahrener Fachanwalt für Strafrecht kann ich Sie über Ihre Rechte aufklären und eine fundierte Einschätzung Ihrer Situation geben. Ich kann auch entscheiden, ob in Ihrem Fall eine Revision sinnvoll ist oder nicht.

Nehmen Sie gerne Kontakt mit mir auf, um weitere Details zu besprechen.

Ablauf der Revision

  1. Nach der mündlichen Urteilsverkündung des zuständigen Gerichts, haben wir eine Woche Zeit, um Revision einzulegen. Dies muss schriftlich oder zu Protokoll bei der Geschäftsstelle des Gerichts eingehen, welches das Urteil ausgesprochen hat.
  2. Im Anschluss beantrage ich Akteneinsicht und erhalte vom zuständigen Gericht ein schriftliches Urteil.
  3. Mit der in Kenntnisnahme des Urteils beginnt die Frist von einem Monat, in dem wir die Revisionsbegründung vorlegen müssen. Ich prüfe also akribisch die Urteils- und Hauptverhandlungsprotokolle auf der Suche nach Verfahrensfehlern.
  4. Nach spätestens einem Monat trage ich die Begründung vor.
  5. Der Generalbundesanwalt/Generalstaatsanwalt beantragt dann innerhalb von 2–6 Monaten die Revision zu verwerfen oder das Urteil aufzuheben.
  6. Nach Bedarf erfolgt eine weitere Stellungnahme meinerseits und der BGH bzw. das OLG entscheidet nach weiteren 2–4 Monaten.


Eine ausführliche Beschreibung des Ablaufs finden Sie hier.

Erfolgsaussichten der Revision

Zugegeben, die Aufhebung des Urteils durch eine Revision ist recht selten. Die Erfolgsaussichten liegen bundesweit im Durchschnitt bei nur 5–8 %.

Als Fachanwalt habe ich mich auf Revisionen im Strafrecht spezialisiert und kann damit einer höher Erfolgsquote als der Bundesdurchschnitt aufweisen. Sie sollten von einer Revision Gebrauch machen, um mit mir an ihrer Seite das Urteil erfolgreich anzufechten.

Rufen Sie mich an und erhalten Sie eine Einschätzung des Falls und ein faires, transparentes Kostenangebot.

Was passiert, wenn die Revision Erfolg hat

Wenn die Revision Erfolg hat, wird das Urteil, welches angefochten wurde, aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an ein anderes zurückverwiesen. 

Und wenn die Revision keinen Erfolg hat?

Wenn die Revision keinen Erfolg hat, ist das Urteil rechtskräftig und der Angeklagte muss die Strafe verbüßen.

Damit es so weit nicht kommt, sollten Sie sich mit mir in Verbindung setzen.

Revision einlegen – Welche Kosten entstehen?

Der Aufwand ist bei jedem Fall anders und somit ist es nicht möglich feste Preise zu nennen. Bei mir setzen sich die Kosten aus zwei Teilen zusammen:

  1. In unserem ersten kostenlosen Telefonat einigen wir uns auf eine Pauschalvergütung für die Aktenansicht und die Prüfung der Erfolgsaussichten
  2. Daraufhin kann ich abschätzen, welche Kosten entstehen, wenn ich die Revision im Anschluss begründen darf. Dies hängt meist von der Art des Schuldspruchs und von der Anzahl der Hauptverhandlungstage ab.

Ich garantiere absolute Sorgfalt und höchste Aufmerksamkeit bei 100 % Kostentransparenz. Wenn ich Ihnen dabei helfen soll, um erfolgreich in Revision zu gehen, nehmen Sie Kontakt zu mir auf.