Das Landgericht Frankfurt hat den Angeklagten wegen Mordes, Totschlags, Unterschlagung und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

Der Angeklagte legte Revision ein, zunächst unbeschränkt, um sie später auf die Rechtsfolge des Totschlags zu beschränken; die Maßregeln wollte er von der Revision ausnehmen.

Dies lässt der BGH  aber nicht zu: „Eine Beschränkung der Revision nach § 344 Abs. 1 StPO ist nur zulässig, soweit die Beschwerdepunkte nach dem inneren Zusammenhang des Urteils – losgelöst von seinem nicht angefochtenen Teil – tatsächlich und rechtlich unabhängig beurteilt werden können, ohne eine Überprüfung des Urteils im Übrigen erforderlich zu machen; für eine teilweise Zurücknahme des Rechtsmittels gilt nichts anderes. Weiter muss gewährleistet sein, dass die nach Teilanfechtung stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleiben kann“ (2 StR 605/11).

Die Revisionsbeschränkung unter Ausklammerung der Maßregelvollzugsanordnung kann also nur dann erfolgen, wenn der Schuldspruch als solcher weiter bestehen könnte, also trennbar ist. Wenn der Schuldspruch untrennbar mit der Maßregelfrage zusammenhängt, ist kein Raum für eine Beschränkung.

Und so lag der Fall hier. Der Angeklagte tötete zwei Menschen aufgrund seiner Drogenabhängigkeit, es lag eine sogenannte „Symptomtat“ vor. Es war nicht auszuschließen, dass ohne deren Vorliegen der Schuldspruch anders ausgefallen wäre.

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