Der Angeklagte hat über seinen Verteidiger in einer Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf gerügt, dass dem Urteil eine Verteidigererklärung zu Grunde legt wurde, derer sich der Angeklagte nicht angeschlossen hatte.
Der BGH konnte hierin keine Rechtsverletzung finden, weil der mögliche Verstoß gegen § 261 StPO nicht bewiesen war. Dazu:
„Wie die Revision selbst mitteilt, hat sich der Angeklagte unmittelbar im Anschluss an die Erklärungen seiner Verteidigerinnen und auch im Verlauf der weiteren Verhandlung jeweils selbst zur Sache geäußert (…) bzw. sich zur Sache erklärt (…). Dabei kann er sich die Erklärungen der Verteidigerinnen zu Eigen gemacht oder auch mit eigenen Worten Darstellungen gleichen Inhalts abgegeben haben“ (BGH, Beschluss vom 02.08.2012 – 3 StR 241/12).