Um sich des Erschleichens von Leistungen nach dem StGB strafbar zu machen, ist es nicht nötig Schutzvorrichtungen zu überwinden oder einer Kontrolle zu umgehen. Vielmehr ist es ausreichend den Eindruck zu erwecken, man besitze einen gültigen Fahrausweis, wie der Bundesgerichtshof vor einiger Zeit festgestellt hat (Az.: 4 StR 117/08).
Das Gericht hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Schwarzfahrer sich bereits deshalb strafbar macht, weil er ein öffentliches Verkehrsmittel nutzt und dabei hofft, nicht aufzufallen.
Dass die berühmten 40 Euro Bußgeld anfallen, ist klar. In Frage kommt aber auch noch eine strafrechtliche Komponente wegen des Erschleichens von Leistungen.
Unauffälliges Vorgehen genügt bereits zur Strafbarkeit
Klar ist die Sachlage bei Fällen, in denen der Täter beispielsweise ein Drehkreuz überwindet, ohne zuvor seine Fahrkarte zu entwerten. Nach Ansicht des BGH beinhaltet der Begriff der „Erschleichung“ das Herbeiführen eines Erfolges auf unrechtmäßigem, unlauterem oder unmoralischem Wege. Deshalb ist die Art und Weise, wie der Schwarzfahrer sich während der Beförderung verhält, dem Wortsinn des Gesetzes nach irrelevant. Unter Erschleichung einer Beförderung sei nach weiterer Ausführung der Richter ein der Ordnung widersprechendes Verhalten zu verstehen, wenn dieses den Täter in den Genuss der Leistung bringt. Deshalb liegt eine Strafbarkeit gem. § 265 a StGB auch dann vor, wenn die Person kein gültiges Fahrticket besitzt und darauf hofft, nicht erwischt zu werden.