Auf die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Essen, hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Umständen und wie sich der Tatrichter mit einer Beweistatsache, die im Verfahren als wahr unterstellt wurde, in den Urteilsgründen auseinandersetzen muss.
Folgendes war geschehen:
Das Landgericht Essen hatte den Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügte in seiner Revision, dass sich die Strafkammer in ihrem Urteil nicht mit einer von ihr als wahr unterstellten Tatsache auseinandergesetzt hat.
Dazu der BGH:
„Nach der Rechtsprechung des BGH müssen sich die Urteilsgründe zwar nicht stets mit einer als wahr unterstellten Behauptung auseinandersetzen. Eine Stellungnahme ist aber dann erforderlich, wenn nicht ohne Weiteres zu ersehen ist, wie die Beweiswürdigung mit der Wahrunterstellung in Einklang gebracht werden kann, oder wenn aus sonstigen Gründen ohne ausdrückliche Erörterung der als wahr unterstellten Tatsache die Überlegungen des Gerichts zur Beweisführung lückenhaft bleiben (…).
Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte die Vergewaltigung begangen, nachdem er „plötzlich etwa gegen 0.00 Uhr” vom späteren Opfer in dessen Schlafzimmer wahrgenommen worden war. Mit dieser Feststellung ist nicht ohne Weiteres vereinbar, dass das Landgericht infolge der Ablehnung des auf die Vernehmung eines Zeugen gerichteten Beweisantrags (ohne nähere Begründung) als wahr unterstellt hat, dass der Zeuge am Vortag „bis gegen 24 Uhr in der Wohnung [des Angeklagten] gewesen ist und dabei auch den Angeklagten gehört hat”.
Angesichts dieser (durch Beweiserhebung bzw. Wahrunterstellung) festgestellten Zeiten hätte das Landgericht im Urteil erörtern müssen, ob bzw. dass es dem Angeklagten möglich war, in dem ihm verbleibenden Zeitraum die (ebenfalls nicht mitgeteilte) Entfernung zwischen seiner Wohnung und der seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau zu Fuß zu überwinden und dort in das Schlafzimmer zu gelangen“ (BGH, Beschluss vom 16. 11. 2010 – 4 StR 530/10 (LG Essen)).