Auf eine Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf musste der BGH darauf hinweisen, dass es für die Verwirklichung eines schweren Raubes unter Verwendung einer Waffe schon darauf ankommt, dass das Tatopfer überhaupt wahrnimmt, dass es mittels Waffeneinsatz bedroht wird.

„Eine Waffe oder – wie hier – ein anderes gefährliches Werkzeug wird nur dann im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB „bei der Tat verwendet“, wenn der Täter den Gegenstand als Raubmittel zweckgerichtet einsetzt und wenn das Opfer die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben mittels des Gegenstandes wahrnimmt und somit in die entsprechende qualifizierte Zwangslage versetzt wird (…). Da die Zeugin L. das Teppichmesser nicht bemerkte, wurde es bei der Tat ihr gegenüber nicht als Drohmittel verwendet. Die Feststellungen ergeben indes einen zum Nachteil dieser Zeugin begangenen schweren Raub nach § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB, da der gesondert Verfolgte Y. bei der Tat ein gefährliches Werkzeug bei sich führte. Bei dieser Tatqualifikation wird eine Kenntnis des Opfers von der Existenz des gefährlichen Werkzeugs nicht vorausgesetzt“ (BGH, Beschl. v. 8. 11. 2011 – 3 StR 316/11).

Das Urteil wurde insoweit aufgehoben und zu neuer Verhandlung an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

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