Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern

Urteilsgründe müssen bei Aussage-gegen-Aussage erkennen lassen, dass das Tagreicht alle Umstände erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat.

Den besonderen Anforderungen bei einer Konstellation „Aussage gegen Aussage“ ist das Landgericht Saarbrücken nicht gerecht geworden. Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung des Landgerichts auf, wonach der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs gemäß § 176a StGB eines Kindes in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt wurde.

Nach den Feststellungen des Landgerichts „hat der als Psychologe tätige Angeklagte an 2 nicht genau bestimmbaren Tagen zwischen dem 1. 6. 2005 und November 2006 im Rahmen der im Wohnzimmer seiner Wohnung durchgeführten Therapiesitzungen an dem 1997 geborenen Nebenkläger den Analverkehr vollzogen. Die zugelassene Anklage warf dem Angeklagten 8 weitere gleichgelagerte Taten zu Lasten des Nebenklägers im genannten Zeitraum vor. Obwohl das Landgericht davon überzeugt war, dass es anlässlich der Therapiesitzungen zu weiteren Missbrauchsfällen gekommen sei, hat es den Angeklagten hinsichtlich dieser Taten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil diese nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung nicht in der in der Anklageschrift beschriebenen Art und Weise und auch nicht im Wohnzimmer, sondern an anderen Tatorten, wie etwa dem Schlafzimmer, den Praxisräumen oder im Schwimmbad stattgefunden hätten“ (BGH, Urteil vom 12. 12. 2012 – 5 StR 544/12 (LG Saarbrücken)).

Der Angeklagte hat die Vorwürfe bestritten

Das Landgericht hatte sein Urteil auf eine sehr knappe Beweiswürdigung gestützt. Damit ist es den Anforderungen nicht gerecht geworden, die seitens der höchstrichterlichen Rechtsprechung an die Würdigung der Konstellation Aussage gegen Aussage gestellt werden: „Hier ist die Aussage des einzigen Belastungszeugen einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen; daher müssen die Urteilsgründe in nachvollziehbarer Weise erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (…). Dies gilt insbesondere, wenn der einzige Belastungszeuge in der Hauptverhandlung seine Vorwürfe ganz oder teilweise nicht mehr aufrechterhält oder der anfänglichen Schilderung weiterer Taten nicht gefolgt wird (…) (BGH, Urteil vom 12. 12. 2012 – 5 StR 544/12 (LG Saarbrücken)).

Das Landgericht hat seine Beweiswürdigung nicht transparent gemacht. Es mangelte an einer geschlossenen Darstellung der Belastungsaussagen, die eine „hinreichende Konsistenz” überprüfbar und die angenommene Glaubhaftigkeit seiner Angaben einer revisionsgerichtlichen Kontrolle zugänglich machen. Gleiches gilt für die Überprüfung des angeführten „Detailreichtums”(( vgl. insgesamt: (GH, Urteil vom 12. 12. 2012 – 5 StR 544/12 (LG Saarbrücken)).