In einem Beschluss des BGH geht es um die ordnungsgemäße Durchführung des Selbstleseverfahrens.
Ausweislich des Protokolls traf der Vorsitzende folgende Anordnung:
„Die im Sonderband TKÜ-Band enthaltenen Gesprächsprotokolle werden im Selbstleseverfahren eingeführt, das Gericht hatte Gelegenheit, hiervon Kenntnis zu nehmen, alle übrigen Verfahrensbeteiligten hatten ebenfalls Gelegenheit dazu“.
Diese Feststellung genügte nach Ansicht des BGH nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Durchführung des Selbstleseverfahrens.
„Urkunden und sonstige Schriftstücke sind (…) nur dann im Blick auf ein Selbstleseverfahren ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt, wenn nach dessen Durchführung (als wesentliche Verfahrensförmlichkeit, §§ 273, 274 StPO) zu Protokoll festgestellt ist, dass die Mitglieder des Gerichts vom Wortlaut der Urkunden und/oder sonstigen Schriftstücke Kenntnis genommen haben und die übrigen Verfahrensbeteiligten hierzu Gelegenheit hatten (§ 249 Abs. 2 Sätze 1 und 3 StPO). Die hier allein getroffene – auf Grund ihrer Eindeutigkeit auch keiner zu einem anderen Ergebnis führenden Auslegung zugängliche – Feststellung, die Mitglieder des Gerichts hätten Gelegenheit zur Kenntnisnahme gehabt, wird den Anforderungen des Gesetzes nicht gerecht (BGH- Beschluss v. 10.01.2012 – 1 StR 587/11).
Da ein Beruhen des Urteils auf diesem Fehler nicht ausgeschlossen werden konnte, hatte die Revision Erfolg.