In diesem Fall zum sexuellen Missbrauch Jugendlicher hat das Landgericht Krefeld den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Jugendlichen verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte
Revision des Angeklagten
blieb erfolglos.

Sexueller Missbrauch Jugendlicher: Anwendung des § 182 StGB

Streitpunkt war, ob § 182 Absatz 3 StGB auch dann erfüllt ist, wenn sich das jugendliche Opfer gegen die sexuellen Übergriffe sträubt. Gerade im Bereich des sexuellen Missbrauchs Jugendlicher ist diese Frage häufig von zentraler Bedeutung.

Nach § 182 Absatz 2 StGB macht sich eine über einundzwanzigjährige Person strafbar, wenn sie eine Person unter sechzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie

  1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich vornehmen lässt, oder
  2. sie dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten vornehmen zu lassen,

und dabei die fehlende sexuelle Selbstbestimmungsfähigkeit des Opfers ausnutzt. Der Strafrahmen reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Warum auch sträubende Jugendliche Opfer eines Missbrauchs sein können

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs steht der Anwendung der Norm nicht entgegen, dass die Nebenklägerin sich gegen die sexuellen Übergriffe sträubte und den Angeklagten mehrfach aufforderte, damit aufzuhören.

Der BGH führt aus, dass ein „Ausnutzen“ nicht nur dann vorliegt, wenn der Jugendliche keinen entgegenstehenden Willen entwickeln kann, sondern auch dann, wenn er diesen Willen aufgrund mangelnder Reife oder eines deutlichen Machtgefälles nicht durchsetzen kann. Das entspricht der Gesetzesbegründung.

Auch das Missachten eines zwar gebildeten, aber mangels Reife nicht durchsetzbaren entgegenstehenden Willens stellt eine fremdbestimmende Einflussnahme dar – und fällt damit in den Schutzbereich des § 182 StGB. Damit bestätigte der BGH (3 StR 286/14) die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs Jugendlicher.