Urteile wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern gehören zu den schwersten Eingriffen der Strafjustiz. Gleichzeitig zeigt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), dass Landgerichte die hohen Anforderungen an Feststellungen und rechtliche Bewertung nach §§ 176, 176a StGB häufig verfehlen. Dieser Beitrag bündelt vier zentrale BGH-Entscheidungen und zeigt typische Fehlerquellen – wichtige Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Revision.

Schwerpunkte in Verfahren wegen Kindesmissbrauch

Revision nach § 176 / § 176a StGB

Überprüfung von Schuldspruch und Strafmaß bei Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern.

Typische Rechtsfehler der Landgerichte

Falsche Qualifikation, Erheblichkeit, Doppelverwertungsverstöße, fehlerhafte Strafzumessung.

BGH-Rechtsprechung im Fokus

Auswertung aktueller BGH-Entscheidungen zu § 176, § 176a und § 184b StGB als Grundlage der Revisionsstrategie.

1. Rechtlicher Rahmen: §§ 176 und 176a StGB

§ 176 StGB – einfacher sexueller Missbrauch eines Kindes

Das Grunddelikt des § 176 StGB erfasst sexuelle Handlungen an, vor oder mit Kindern. Der Strafrahmen reicht von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Tatbestandsvoraussetzung ist eine sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit (§ 184g Nr. 1 StGB). Unerheblich sind Alltagsberührungen ohne erkennbare sexuelle Zielrichtung.

§ 176a StGB – schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes

§ 176a StGB enthält Qualifikationsmerkmale, etwa beischlafähnliche Handlungen mit Eindringen in den Körper, bestimmte Vorverurteilungen oder Missbrauch unter Ausnutzung besonderer Machtpositionen. Der Strafrahmen beginnt je nach Variante bei nicht unter einem bzw. zwei Jahren. Die korrekte Abgrenzung zwischen einfachem und schwerem Missbrauch ist daher für das Strafmaß von zentraler Bedeutung.

2. Typische Fehler der Landgerichte – und ihre Bedeutung für die Revision

Immer wieder zeigen sich in Urteilen zu § 176 / § 176a StGB dieselben Fehlerbilder:

  • vorschnelle Einstufung als „schwerer sexueller Missbrauch“
  • unzureichende Feststellungen zur Erheblichkeit der sexuellen Handlung
  • Verstöße gegen das Doppelverwertungsverbot
  • zu weite Auslegung des Kinderpornografie-Begriffs (§ 184b StGB)
  • fehlerhafte Strafzumessung und Ablehnung minder schwerer Fälle

Die nachfolgenden vier BGH-Entscheidungen zeigen konkret, wo Landgerichte die Grenzen des Gesetzes überschreiten und wo eine Revision ansetzen kann.

Der Bundesgerichtshof hebt immer wieder Urteile auf, weil Gerichte § 176a StGB zu weit auslegen, die Erheblichkeitsschwelle unterschätzen oder das Doppelverwertungsverbot missachten.

3. Fall 1 – Doppelverwertungsverbot beim LG Saarbrücken (BGH 5 StR 269/12)

Das Landgericht Saarbrücken verurteilte einen Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten. Es ging unter anderem um das Eindringen mit Fingern, einem Tablettenröhrchen und dem Geschlechtsteil in die Scheide eines Kindes.

Ein Fehler unterlief dem Gericht bei der Prüfung des minder schweren Falls nach § 176a Abs. 4 StGB. Es lehnte diesen mit der Begründung ab, die Tathandlungen seien bereits deshalb „schwerwiegend“, weil es zum Eindringen in den Körper gekommen sei – also gerade wegen des Qualifikationsmerkmals.

Der BGH sah darin einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot. Merkmale, die die Qualifikation nach § 176a überhaupt erst begründen, dürfen nicht noch einmal strafschärfend oder zur Ablehnung eines minder schweren Falls herangezogen werden.

Revisionsangriffspunkt: Qualifikationsmerkmale dürfen nicht doppelt verwertet werden.

4. Fall 2 – Erheblichkeit einer Berührung: LG Nürnberg-Fürth (BGH 1 StR 204/13)

Das LG Nürnberg-Fürth verurteilte einen Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes, obwohl ihm in zwei Fällen lediglich vorgeworfen wurde, den Jungen am bekleideten Oberkörper bzw. Arm berührt zu haben, einmal am Spielfeldrand, einmal im Auto.

Das Gericht wertete diese Berührungen als „sexuelle Handlungen von einiger Erheblichkeit“. Der BGH hob das Urteil insoweit auf, weil konkrete Feststellungen zu Art, Intensität, Dauer und Begleitumständen fehlten. Berührungen des bekleideten Oberkörpers sind nicht automatisch erheblich im Sinne des § 184g Nr. 1 StGB.

Revisionsangriffspunkt: Die Erheblichkeitsschwelle ist eigenständig zu prüfen und muss tragfähig begründet werden.

5. Fall 3 – Kinderpornografie: bloße Abbildungen reichen nicht (Fall Wolfhagen)

In einem weiteren Verfahren ging es um einen ehemaligen Amtsleiter, dem neben zahlreichen Missbrauchstaten der Besitz von rund 40.000 Bild- und Videodateien vorgeworfen wurde. Letztlich konnten nur etwa 2.000 Dateien als kinderpornografische Schriften im Sinne des § 184b StGB eingestuft werden.

Der Fall zeigt deutlich: Nicht jede Darstellung eines Kindes ist Kinderpornografie. Strafbar sind nur Dateien, die sexuelle Handlungen an, vor oder mit Kindern zeigen oder Kinder in aufreizender Weise („Posing“) zur Schau stellen. Die bloße Nacktheit reicht nicht aus.

Revisionsangriffspunkt: Pauschale Einstufungen als kinderpornografisch ohne genaue Beschreibung und Abgrenzung sind angreifbar.

6. Fall 4 – Zungenkuss: kein schwerer sexueller Missbrauch (BGH 2 StR 65/11)

Im Verfahren gegen ein Urteil des LG Kassel ging es unter anderem um einen Zungenkuss, den ein Erwachsener einem Kind aufgedrängt hatte. Das Gericht wertete diesen als schweren sexuellen Missbrauch (§ 176a II Nr. 1 StGB).

Der BGH stellte klar: Ein Zungenkuss kann zwar eine sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit sein und damit § 176 StGB erfüllen, ist aber regelmäßig keine dem Beischlaf ähnliche Handlung im Sinne des § 176a Abs. II Nr. 1 StGB. Es fehlt sowohl an der Beteiligung eines primären Geschlechtsorgans als auch an der Intensität eines Vaginal-, Oral- oder Analverkehrs.

Revisionsangriffspunkt: Zungenküsse rechtfertigen grundsätzlich nicht die Qualifikation nach § 176a II Nr. 1 StGB.

7. Typische Revisionsangriffspunkte bei § 176 / § 176a StGB

  • falsche Einstufung als qualifizierte Tat nach § 176a StGB
  • unzureichende oder widersprüchliche Feststellungen zur Erheblichkeit
  • Doppelverwertungsverstöße bei Qualifikationsmerkmalen
  • zu weite Auslegung des Kinderpornografiebegriffs
  • fehlerhafte Strafzumessung und Gesamtstrafenbildung

Viele Urteile sind nicht unangreifbar, weil der Sachverhalt schwer wiegt, sondern weil die rechtliche Bewertung nicht hinterfragt wurde. Die Revision ist das Mittel, solche Rechtsfehler aufzudecken.

8. FAQ – Häufige Fragen zur Revision bei §§ 176, 176a StGB

1. Wann liegt eine „sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit“ vor?

Erheblich ist eine sexuelle Handlung erst, wenn sie nach Art, Intensität, Dauer und Begleitumständen eine relevante sexuelle Bedeutung hat. Alltägliche, nicht sexualisierte Berührungen genügen nicht.

2. Was ist der Unterschied zwischen § 176 und § 176a StGB?

§ 176 StGB erfasst das Grunddelikt des sexuellen Missbrauchs. § 176a StGB regelt qualifizierte Fälle, insbesondere bei beischlafähnlichen Handlungen mit Eindringen in den Körper oder bestimmten Vorverurteilungen. Der Strafrahmen ist deutlich höher.

3. Kann ein Zungenkuss als schwerer sexueller Missbrauch gelten?

Regelmäßig nein. Der BGH geht davon aus, dass ein Zungenkuss – wenn überhaupt – das Grunddelikt des § 176 StGB erfüllt, nicht aber die Qualifikation des § 176a II Nr. 1 StGB.

4. Was bedeutet das Doppelverwertungsverbot?

Umstände, die bereits den Tatbestand oder eine Qualifikation begründen, dürfen nicht ein zweites Mal als strafschärfende Faktoren herangezogen werden, etwa bei der Ablehnung eines minder schweren Falls.

5. Wann ist eine Datei Kinderpornografie?

Nur wenn sie sexuelle Handlungen mit Kindern zeigt oder Kinder in aufreizender Weise („Posing“) präsentiert. Die bloße Abbildung nackter Kinder genügt grundsätzlich nicht.

6. Welche Fristen gelten für die Revision?

Die Revision ist binnen einer Woche nach Urteilsverkündung einzulegen; die Begründung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils beim Gericht eingehen.

7. Lohnt sich eine Revision bei Verurteilungen nach §§ 176, 176a StGB?

Ja. In kaum einem Bereich korrigiert der BGH so viele Urteile wie im Sexualstrafrecht, weil hier häufig Bewertungs- und Subsumtionsfehler auftreten.

9. Warum spezialisierte Revisionserfahrung wichtig ist

Die Revision ist keine zweite Tatsacheninstanz, sondern ein reines Rechtsmittel. Sie setzt detaillierte Kenntnisse der BGH-Rechtsprechung, Erfahrung mit typischen Fehlern der Tatgerichte und eine formal einwandfreie Begründung voraus. Gerade in Verfahren wegen Kindesmissbrauchs lohnt sich eine sorgfältige Prüfung des Urteils – sowohl im Schuldspruch als auch in der Strafzumessung.

„Strafverteidigung und Revision als Passion“

Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Dr. Baumhöfener, LL.M. ist auf die Bearbeitung einer Revision im Strafrecht spezialisiert und hat in mehrjähriger Tätigkeit bundesweit zahlreiche Revisionsverfahren vor Gericht erfolgreich vertreten.

Dr. Jesko Baumhöfener, LL.M.
Revisionsanwalt Dr. Baumhöfener

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Bundesweite Verteidigung bei Beauftragung einer Revision im Strafrecht