Sexueller Missbrauch von Kindern

Beweiswürdigung bei einem Fall des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 StGB) , dargestellt an einer Entscheidung des BGH.

Das Landgericht Bonn hat einen Mann wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes verurteilt, ohne dass ein schwerer sexueller Missbrauch festgestellt werden konnte. Der Angeklagte erhielt eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Sowohl er als auch die Nebenklage legten Revision ein – beide ohne Erfolg.

Fakten zum Fall (BGH 2 StR 253/12)

Gericht
BGH

Aktenzeichen
2 StR 253/12

Ergebnis
Revision erfolglos

Keine Rechtsfehler nach Ansicht des BGH

Der Bundesgerichtshof sah im Urteil des Landgerichts Bonn keine Rechtsfehler. Weder die Beweiswürdigung noch die rechtliche Einordnung der festgestellten Handlungen gaben Anlass zu einer Aufhebung des Urteils.

Der festgestellte Sachverhalt

Zwischen dem Angeklagten und einer neu eingezogenen Familie hatte sich nach und nach eine freundschaftliche Beziehung entwickelt. Deren zehnjährige Tochter, geistig behindert und nach den Feststellungen des Gerichts frühreif, zeigte zum damaligen Zeitpunkt bereits selbstbestimmte sexuelle Aktivitäten.

Eines Nachmittags lag der Angeklagte – nach seinen Gewohnheiten – nackt auf der Küchencouch und hielt Mittagsschlaf. Das Mädchen kam hinzu, nahm die Hand des Angeklagten und führte dessen Finger in ihre Hose und an ihre Genitalien. Ob hierbei ein Eindringen stattfand, blieb ungeklärt. Später setzte sich das Kind auf den entkleideten Angeklagten und rieb sich an seinem Penis. Auch hier konnte das Gericht weder eine Erektion noch ein Eindringen sicher feststellen.

Warum die Revision erfolglos blieb

Die Aussagen der Geschädigten wurden vom Landgericht nicht verwertet, da ein Sachverständiger sie für nicht aussagetüchtig erklärt hatte. Ihre Angaben hätten zwar eine Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs tragen können, durften jedoch rechtlich nicht berücksichtigt werden.

Der BGH bestätigte die Beweiswürdigung: Sie sei vollständig, widerspruchsfrei und berücksichtige sämtliche objektiv feststellbaren Umstände. Ein Eindringen des Angeklagten in den Körper des Kindes konnte nicht bewiesen werden. Daher kam eine Qualifikation nach § 176a StGB nicht in Betracht.

Andere tragfähige Beweise, die auf schwerere sexuelle Handlungen hingedeutet hätten oder geeignet gewesen wären, den Schuldspruch zu verschärfen, lagen nicht vor.

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