Das Landgericht Osnabrück hatte den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 20 Fällen und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 10 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.
Im Rahmen der Strafzumessung für die Einzelstrafen hat das Landgericht Osnabrück strafschärfend bewertet, dass der Angeklagte – „statt aufzuhören und sein eigenes Verhalten zu reflektieren“ – immer wieder sexuelle Handlungen an seiner Tochter vorgenommen habe. Zudem hat es in einzelnen Fällen zu Lasten des Angeklagten dessen „jetzt deutlich gesunkene Hemmschwelle“ berücksichtigt, die sich „in der zusätzlichen Penetration des Kindes“ zeige (BGH, Beschl. v. 9.12.2014 – 3 StR 502/14 (LG Osnabrück)).
Das Doppelverwertungsverbot des § 46 III StGB
Dies bedeutet einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 III StGB, und zwar in doppelter Hinsicht.
Dafür, dass der Angeklagte immer wieder sexuelle Handlungen an seiner Tochter vorgenommen hat, ist er bereits dadurch bestraft, dass jede einzelne Tat den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs erst auslöst. Die Penetration des Kindes löst die Qualifikation des schwerer sexuellen Missbrauchs von Kindern erst aus, kann ihm also im Rahmen der Strafzumessung nicht nochmals straferschwerend belasten (BGH, Beschl. v. 9.12.2014 – 3 StR 502/14 (LG Osnabrück)).