Sexueller Missbrauch von Kindern

Räumliche Nähe für die Interaktion des Täters mit seinen minderjährigen Opfern für die Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern nicht notwendig.

Der sexuelle Missbrauch von Kindern gemäß § 176 StGB ist nach deutschem Strafrecht auch dann verwirklicht, wenn der Täter und das Opfer nur über das Internet beziehungsweise über eine Webcam miteinander in Kontakt geraten. In einem Fall aus dem Jahr 2008 ging es konkret sogar um fünf Kinder.

Sexueller Missbrauch von Kindern ohne räumliche Nähe zum Opfer

Mithilfe einer Webcam-Übertragung hatte sich der Täter mit fünf Minderjährigen aus Belgien verbunden und diesen erzählt, er wolle Geschlechtsverkehr mit den Kindern haben. Zudem entblößte der Mann sein Geschlechtsteil. Der Mann fand seine sexuelle Erregung in der Tatsache, dass die Opfer ihn am Bildschirm wahrgenommen haben. Auch nach dem Hinweis eines Mädchens, sie sei erst 12 Jahre alt, fuhr der Täter mit seinen Handlungen an der Webcam fort. Das Landgericht München verurteilte den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf tateinheitlich begangenen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und ordnete eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, Az.: 12 Kls 468 Js 310758/07

Revision vor dem BGH erfolglos

Der Täter war mit dem Urteil nicht einverstanden und legte Revision vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe ein. Doch auch hier bejahte man eine Strafbarkeit gemäß § 176 StGB, 1 StR 105/09. Die Kinder wurden unmittelbar den sexuellen Handlungen des Mannes ausgesetzt, da es sich um eine Live-Übertragung handelte. Vor solchen Wahrnehmungen sollen Kinder jedoch im Hinblick auf ihre Gesamtentwicklung umfassend bewahrt werden. Eine räumliche Nähe war deshalb für die Interaktion des Täters mit seinen minderjährigen Opfern nicht notwendig.

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