Ob die an einem Opfer durchgeführten Manipulationen eindeutig und ausschließlich sexualbezogen sind, spielt für die Bewertung ob ein sexueller Missbrauch i.S.d. § 179 StGB vorliegt oder nicht, keine Rolle. Für eine Strafbarkeit gemäß des § 179 StGB kommt es insbesondere auf die Absichten des Täters nicht an. Vielmehr ist es sogar egal, ob er die Missbrauchshandlungen aus Wut, Sadismus, Scherz oder Aberglaube vornimmt. So entschied vor einiger Zeit der Bundesgerichtshof und gab damit dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Landau statt.
Der Fall
Während einer Geburtstagsfeier hatten zwei minderjährige Jugendliche einen anderen Jungen, der aufgrund von übermäßigem Alkoholkonsum nicht bei Bewusstsein war, dessen Gesäß entblößt und auf-und-ab-Bewegungen mit einer Glasflasche hieran vorgenommen.
Hierbei handelte es sich nicht wie vom Landgericht dargestellt um einen „dummen Jungenstreich“, der lediglich wegen gefährlicher Körperverletzung und Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs (aufgrund von Bildaufnahmen des Geschehens), sondern auch wegen sexuellem Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person zu bestrafen ist.
Ob die Bewegungen mit der Glasflasche am Gesäß des Opfers tatsächlich zu einer Penetration führten oder nicht ist hierfür nach Ausführungen des BGH auch nicht erheblich, sofern die Handlung an sich einen objektiv eindeutigen Sexualbezug aufweist. Durch die fragliche Handlung an dem Opfer und das Festhalten auf einem Videohandy sollte gerade eine Entwürdigung des Opfers erreicht werden. Um diese Entwürdigung zu erreichen hatten die Täter gerade die Handlung mit der Flasche aufgrund ihrer Sexualbezogenheit ausgewählt, weshalb das Geschehen auch in die Strafbarkeit des sexuellen Missbrauchs fallen muss, so der BGH.