Der Bundesgerichtshof (BGH) hat auf eine Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Augsburg zu der Frage Stellung genommen, ob mangelnde Reuebekundungen eines teilgeständigen Angeklagten strafschärfend berücksichtigt werden dürfen.

„Die Beanstandung, die Strafkammer habe zu Ungunsten des Angeklagten seine mangelnde Reue während des Strafverfahrens und damit die Wahrnehmung seiner berechtigten Verteidigungsinteressen strafschärfend berücksichtigt, geht fehl. Aus dem Gesamtzusammenhang der Strafzumessungsgründe versteht der Senat die rechtlich bedenkliche Äußerung dahingehend, dass die Strafmilderungsgründe des teilweisen Geständnisses des Angeklagten hinsichtlich des äußeren Sachverhaltes sowie der Nennung weiterer Beteiligter an der Schleusung insofern relativiert werden sollten, dass „der Angeklagte während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung keinerlei Reue zeigte”, obgleich er durch sein Zutun bei der Anmietung der verwendeten Lkw sowie den Kauf der unbedingt notwendigen Fährtickets faktisch an den beiden Schleusungen beteiligt war und diese möglicherweise ohne seinen tatsächlichen Beitrag gar nicht hätten durchgeführt werden können, zumal im Fall 2 infolge der mangelnden Luftzufuhr des Containers 38 Menschen erstickt wären, hätte der Kapitän des Fährschiffes nicht eingegriffen.

Der BGH gibt zu verstehen, dass derjenige Angeklagte, der mehr liefert, härter bestraft werden kann, als derjenige, der gar nicht zur Aufklärung des Sachverhalts beiträgt

Auch wenn den Angeklagten nach seiner Einlassung eine strafrechtliche Verantwortung nicht getroffen hätte, konnte für deren Beurteilung als Strafzumessungsgrund durchaus Berücksichtigung finden, dass er durch die von ihm eingeräumte faktische Unterstützung der beiden Schleusungen die Situation der geschleusten Menschen und die hiermit verbundene Ausnutzung von deren Notlage in Wirklichkeit mit verschlimmert hat, wofür er offenbar aber jede Mitverantwortung ablehnte und auch nach der von ihm behaupteten späten Kenntnis der wahren Sachlage nichts zur Abwendung der Gefahren unternommen hatte. Der Grundsatz, dass von einem bestreitenden Angekl. keine Reue verlangt werden kann (…), ist deswegen hier nicht einschlägig (…) (s.h. insgesamt: BGH, Beschluss vom 7. 6. 2011 – 1 StR 236/11 (LG Augsburg)).

Der BGH gibt damit zu verstehen, dass derjenige Angeklagte, der mehr liefert, härter bestraft werden kann, als derjenige, der gar nicht zur Aufklärung des Sachverhalts beiträgt. Im Sinne der Strafzumessung kann es keinen Unterschied machen, ob der Angeklagte jegliche Tatbeteiligung abstreitet und damit seine mangelnde Reue bekundet oder zwar sachverhaltlich Zugeständnisse macht, jedoch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit von sich weist.

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