Strafzumessung

Der Bundesgerichtshof konnte nicht überprüfen, wie das Landgericht zu den verhängten Strafen gekommen ist, und hob alle Einzelstrafen auf.

Eine Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Meiningen war erfolgreich.

„Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen unter Einbeziehung zweier weiterer Strafen aus einer aufgelösten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

(…) Der Schuldspruch wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen, jeweils begangen durch ungeschützten Geschlechtsverkehr mit dem 13-jährigen Tatopfer, ist frei von Rechtsfehlern. Dagegen begegnet die Strafzumessung rechtlichen Bedenken, soweit die Strafkammer für die einzelnen Taten Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und einem Jahr und acht Monaten verhängt hat. Diese Differenzierung im konkreten Strafmaß hat die Strafkammer, die lediglich allgemeine, für alle Taten gleichermaßen geltende Strafzumessungserwägungen angestellt hat, nicht begründet; sie ergibt sich – sieht man von der Tat ab, die zur Schwangerschaft geführt hat und bei der ein erhöhter Unrechts- und Schuldgehalt anzunehmen ist – auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe“ (BGH: Beschluss vom 20.07.2011 – 2 StR 293/11).

Der Bundesgerichtshof konnte daher nicht überprüfen, wie das Landgericht zu den verhängten Strafen gekommen ist, und hob alle Einzelstrafen auf. Dies führte zum Wegfall der Gesamtstrafe. Die Strafsache wurde zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts Memmingen zurückverwiesen.