Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten erfordert die entsprechende Entscheidung des Kollegialgerichts; der Vorsitzedenentscheid reicht hier nicht.
Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten erfordert die entsprechende Entscheidung des Kollegialgerichts; der Vorsitzedenentscheid reicht hier nicht.