Allgemeine Sachrüge stellt einen Verstoß gegen § 344 Absatz 1 StPO dar, weil die Erklärung abzugeben ist, inwieweit das Urteil angefochten wird.
Allgemeine Sachrüge stellt einen Verstoß gegen § 344 Absatz 1 StPO dar, weil die Erklärung abzugeben ist, inwieweit das Urteil angefochten wird.