Fotokopie ist, sofern sie nach außen als Reproduktion erscheint, mangels Beweiseignung sowie Erkennbarkeit des Ausstellers keine Urkunde gemäß § 267 StGB.
Fotokopie ist, sofern sie nach außen als Reproduktion erscheint, mangels Beweiseignung sowie Erkennbarkeit des Ausstellers keine Urkunde gemäß § 267 StGB.
Wenn zwischen einer Mehrheit strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht.