Ein Urteil muss notfalls durch den zweiten beisitzenden Richter abgefasst und fertig gestellt werden, wenn der Berichterstatter erkrankt ist.
Ein Urteil muss notfalls durch den zweiten beisitzenden Richter abgefasst und fertig gestellt werden, wenn der Berichterstatter erkrankt ist.
Die bloße Bezugnahme auf die durch die vorherige Klagerücknahme gegenstandslos gewordene Anklageschrift genügt den Anforderungen nicht.