Die Ausübung des Rechts zu Schweigen, ist der Beweiswürdigung nicht zugänglich. Entscheidung des BGH zum Zeugnisverweigerungsrecht.
Die Ausübung des Rechts zu Schweigen, ist der Beweiswürdigung nicht zugänglich. Entscheidung des BGH zum Zeugnisverweigerungsrecht.
Auf die Angaben eines Zeugen vom Hörensagen dürfen Feststellungen nur dann gestützt werden, wenn sie durch andere wichtige Gesichtspunkte bestätigt werden.
Verwertungsverbot des § 252 StPO erstreckt sich auch auf Schriftstücke, die der aussageverweigerungsberechtigte Zeuge bei seiner Vernehmung übergeben hat.
Beweismittel ist nur die auf die Erinnerung gegründete Aussage des richterlichen Zeugen, nicht dagegen das Protokoll.