Tritte auf den Kopf, „wuchtig von oben nach unten“, müssen keinen Tötungsvorsatz bedeuten.

Der BGH 5 StR 395/12 meint zwar, dass bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen ein Tötungsvorsatz nahe liege, jedoch: „Trotz dieses gewichtigen Beweisanzeichens ist aber in einer Gesamtschau auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten“.

Es ist also in einer Gesamtschau im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen, ob ein Tötungsvorsatz bestand. Der Rückschluss vom objektiven Gefährlichkeitsgrad hin zur subjektiven Seite darf also nicht pauschal erfolgen, sondern es muss ausführlich geprüft werden, ob subjektive Merkmale vorliegen, die den Tötungsvorsatz bejahen können.

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