Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG Oldenburg) hat auf eine Revision von Rechtsanwalt Dr. Baumhöfener ein Urteil des Landgerichts Oldenburg mit den Feststellungen aufgehoben und Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Oldenburg zurückverwiesen.

Das Landgericht Oldenburg hatte den Angeklagten in einer Berufungsverhandlung wegen fahrlässiger Körperverletzung und unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtgeldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 100 € verurteilt und ihm ein Fahrverbot für die Dauer von zwei Monaten auferlegt. Seine hiergegen gerichtete Revision hatte Erfolg.

Vorsätzliches Handeln nicht belegt

Das Landgericht hatte nicht rechtsfehlerfrei belegt, dass der Angeklagte vorsätzlich eine Fahrerflucht gemäß § 142 StGB begangen hat.

Zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 142 StGB muss der Unfallbeteiligte hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale zumindest bedingt vorsätzlich handeln. Er muss also zumindest damit rechnen, dass ein Unfall vorliegt, der nicht nur zu einem belanglosen Schaden geführt hat. Feststellungen zu den Vorstellungen des Angeklagten darüber, ob er durch den Zusammenstoß einen Schaden verursacht hat, fehlten. Sie drängten sich nach den Urteilsgründen auch nicht auf.
Es reicht nicht aus, dass der Angeklagte die Entstehung eines nicht unerheblichen Schadens hätte erkennen können und müssen, denn damit ist nur Fahrlässigkeit erwiesen.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort konnte daher keinen Bestand haben.

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