Das Oberlandesgericht Hamm hat sich mit der Frage beschäftigt, ob die Unterschrift des Richters außer unter das Hauptverhandlungsprotokoll auch unter die Urteilsgründe gesetzt werden muss.
Eigentlich schon, in § 275 II 1 StPO steht es ja: Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben.
Dies betrifft nach Ansicht des OLG Hamm aber mehr den Fall, dass eine Kammer, also zwei oder drei Berufsrichter an der Urteilsfindung mitgewirkt haben. Hat nur ein Richter das Urteil gefällt, so muss dieser nicht zusätzlich die Urteilurkunde unterschreiben; es reicht die Unterschrift unter dem Hauptverhandlungsprotokoll.
Richter beurkundet mit seiner Unterschrift, dass die Urteilsgründe mit denjenigen Gründen übereinstimmen, die für seinen Urteilsspruch maßgebend waren.
Diese – unter Berücksichtigung des Gesetzeswortlauts – etwas eigenwillige Auslegung begründet das Gericht wie folgt:
„Die Unterschriften unter dem Urteil sollen beurkunden, dass die Urteilsgründe mit dem Beratungsergebnis des Kollegialgerichts übereinstimmen (…). Dies gilt entsprechend für den Fall des (allein entscheidenden) Straf- bzw. Bußgeldrichters: Er beurkundet mit seiner Unterschrift, dass die Urteilsgründe mit denjenigen Gründen übereinstimmen, die für seinen Urteilsspruch maßgebend waren.
Dieser Zweck wird erfüllt, wenn – im Fall einer gesonderten Urteilsurkunde – die Unterschriften gemäß § 275 Absatz II 1 StPO unter die Urkunde gesetzt werden. Im Fall des Protokollurteils gemäß § 275 Absatz I 1 StPO besteht hingegen die Besonderheit, dass das Urteil einschließlich der Gründe zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden ist, die durch das Protokoll dokumentiert wird (…). Billigt der Vorsitzende das Protokoll mit seiner Unterschrift als zutreffend, erstreckt sich dies damit auch auf das Urteil und seine Gründe, so dass eine gesonderte Unterschrift entbehrlich ist. Nur im Fall einer Entscheidung eines Kollegialgerichts durch Protokollurteil sind neben der Unterschrift des Vorsitzenden unter dem Protokoll noch die Unterschriften der weiteren Berufsrichter erforderlich (…)“ (OLG Hamm, Beschluss vom 8. 10. 2012 – III-3 RBs 273/12).
Was nicht passt, wird passend gemacht!