Eine von der Kanzlei Dr. Baumhöfener bearbeitete Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Itzehoe als Berufungskammer hatte Erfolg. Die Strafkammer des Landgerichts Itzehoe hatte nach drei Hauptverhandlungstagen die Berufung des Angeklagten gegen ein Urteil des Amtsgerichts Itzehoe verworfen und den Angeklagten unter Einbeziehung zweier weiterer Verurteilungen durch das Landgericht Itzehoe wegen Untreue gemäß § 266 Strafgestzbuch (StGB) in 46 Fällen von zwei Jahren sowie durch das Amtsgerichts Itzehoe (10 Tagessätze à 15 €) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision hatte (zumindest) im Strafausspruch Erfolg. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts Itzehoe wegen Untreue aufgehoben und die die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Itzehoe zurückverwiesen.

Die Entscheidungsgründe des OLG Schleswig (Vorwurf Untreue)

Der 1. Strafsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts begründet seine Entscheidung wie folgt:

„Der Gesamtstrafenausspruch kann jedoch keinen Bestand haben, weil das Urteil insoweit an einem Darstellungsmangel leidet. Werden Strafen aus einer früheren Verurteilung gemäß § 55 StGB einbezogen, so sind die jeweils verhängten Einzelstrafen konkret zu benennen (…). Eine Angabe der Höhe der einbezogenen Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Itzehoe nach Maßgabe des Urteils des Landgerichts Itzehoe vom 21. Juni 2017 und des Beschlusses des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 10. November 2017 findet sich jedoch in den Urteilsgründen ebenso wenig, wie die den Einzelstrafen zugrundeliegenden Strafzumessungserwägungen (…). Insbesondere kann der Senat nicht überprüfen, ob auch insoweit der Strafrahmen gemäß §§ 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 StGB zur Anwendung kam. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe war demgemäß aufzuheben, weil nicht sicher auszuschließen ist, dass dieser auf dem Rechtsfehler beruht“ (1 Ss 125/18 (1/19).

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