In Jugendstrafverfahren sind in landgerichtlichen Urteilen besonders häufig zwei Fehler anzutreffen und zwar, ob überhaupt eine Jugendstrafe verhänngt werden soll, und ob der Erziehungsgedanke diese auch erforderlich macht.
Beurteilung der „schädlichen Neigungen“
Dies betrifft zum einen die Frage, ob überhaupt schon eine Jugendstrafe verhängt werde kann, also eine echte Freiheitstrafe. Für diese Frage hat das Tatgericht die Frage zu beantworten, ob bei dem Heranwaschenden sogenannte „schädliche Neigungen“ – übrigens zum Zeitpunkt der Aburteilung der Tat – vorgelegen haben, oder die Schwere der Tat die Verurteilung zu einer Jugendstrafe gebietet (§ 17 Abs. 2 JGG).
Gerade die Beurteilung der „schädlichen Neigungen“ bereitet einigen Tatgerichten immer wieder Schwierigkeiten. So auch in einem jüngeren Fall, den der 3. Senat des Bundesgerichtshofs zu beurteilen hatte (BGH, Beschl. v. 26.1.2016 − 3 StR 473/15 (LG Wuppertal)). Bzgl. der schädlichen Neigungen führt der Senat aus: „Das Landgericht ist zunächst im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass schädliche Neigungen als Voraussetzung für die Verhängung von Jugendstrafe dann vorliegen, wenn bei dem Täter erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel zu beobachten sind, die ohne eine längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Straftaten begründen (…). Nicht erkennbar bedacht hat es indes, dass schädliche Neigungen in der Regel nur bejaht werden können, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat – wenn auch gegebenenfalls verdeckt – angelegt waren und im Zeitpunkt des Urteils noch gegeben sind und deshalb weitere Straftaten befürchten lassen (…). Die Strafkammer hat das Vorliegen schädlicher Neigungen vielmehr allein damit begründet, dass bei dem Angeklagten – obwohl bisher nicht vorbestraft – eine deutliche Neigung zu erkennen sei, „die Rechtsordnung zu missachten und aus einer in seiner Persönlichkeit wurzelnden falschen Triebrichtung zu handeln“. Dies ergebe sich daraus, dass er sich ohne Weiteres bereitgefunden habe, an der verfahrensgegenständlichen Tat mitzuwirken, die im Zeitpunkt seines Hinzutretens bereits von einer gewissen Brutalität gegenüber dem Opfer gekennzeichnet gewesen sei.
Aus dieser pauschalen Formulierung wird nicht erkennbar, ob bei dem Angeklagten nach Auffassung des LG bereits vor der Tat Persönlichkeitsmängel bestanden haben sollen, die die Annahme schädlicher Neigungen rechtfertigen könnten. Dagegen spricht der Umstand seiner Unbestraftheit. Entgegenstehende Anhaltspunkte lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen; vielmehr führt nach der Argumentation der Strafkammer schon allein die Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat im Ergebnis zur Annahme schädlicher Neigungen. Dies genügt den aufgezeigten Maßgaben der Rechtsprechung des BGH ersichtlich nicht“ (BGH, Beschl. v. 26.1.2016 − 3 StR 473/15 (LG Wuppertal)).
Verhängung einer Jugendstrafe wegen „Schwere der Schuld“
Die Verhängung der Schwere der Schuld bereitet den Tatgerichten zum anderen vor allem bei der Beurteilung der Frage Schwierigkeiten, inwiefern der Erziehungsgedanke eine Erziehung in Jugendstrafhaft erforderlich macht (vgl. schon hier: 20-Cent-Fall). Dazu grundlegend der 1. Senat des Bundegerichtshofs in einer jüngeren Entscheidung (BGH, Beschl. v. 19.4.2016 − 1 StR 95/16 (LG Nürnberg-Fürth)):
„Auch bei einer wegen der Schwere der Schuld verhängten Jugendstrafe ist gemäß § 18 Absatz 2 JGG die Höhe der Strafe so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist (…). Grundsätzlich ist zwar die in den gesetzlichen Regelungen des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck gelangende Bewertung des Ausmaßes des in einer Straftat hervorgetretenen Unrechts auch bei der Bestimmung der Höhe der Jugendstrafe zu berücksichtigen. Keinesfalls darf aber die Begründung wesentlich oder gar ausschließlich nach solchen Zumessungserwägungen vorgenommen werden, die auch bei Erwachsenen in Betracht kommen. Die Bemessung der Jugendstrafe erfordert vielmehr von der Jugendkammer, das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden abzuwägen (…). Denn auch bei einer wegen der Schwere der Schuld verhängten Jugendstrafe bemisst sich ihre Höhe vorrangig nach erzieherischen Gesichtspunkten. Die Urteilsgründe müssen daher in jedem Fall erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt worden ist“ (BGH, Beschl. v. 19.4.2016 − 1 StR 95/16 (LG Nürnberg-Fürth)).