Der zweite Senat des Bundesgerichtshofs hat in einer Entscheidung klargestellt, dass ein Zeugenprotokoll über dessen frühere polizeiliche Vernehmung im Ermittlungsverfahren oder anderen staatlichen Beweisverfahren ergänzend zu seiner Aussage verlesen werden darf, wenn dieser Zeuge in der Hauptverhandlung ausgesagt hat. Dies kann insbesondere zum Beweis der widersprüchlichen Angaben von Zeugen geschehen.
Aufklärungsverpflichtung kann zusätzliche Verlesung gebieten
„Der Unmittelbarkeitsgrundsatz steht nur der Ersetzung, nicht der Ergänzung des Zeugenbeweises durch Verlesung eines Vernehmungsprotokolls, namentlich zur Überprüfung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, entgegen (…). Auch Aufklärungsgesichtspunkte können im Einzelfall die zusätzliche Verlesung eines Vernehmungsprotokolls gebieten (…). Ein Verbot der Urkundenverlesung bestand daher im Anschluss an die Zeugenvernehmung nicht (BGH, Urt. v. 14.5.2014 − 2 StR 475/13 (LG Mainz)).