In der landgerichtlichen Verhandlung hatte ein der Kammer, nicht aber dem entscheidenden Spruchkörper angehörender Richter zur Entlastung des Berichterstatters während der Beweisaufnahme mitgeschrieben.

Darin sieht der BGH einen Verstoß gegen § 261 StPO. Nach § 261 StPO  entscheidet das Gericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

Den Verstoß gegen die Vorschrift begründet der BGH wie folgt:

„Anders als Ton- und Filmaufnahmen, die als Gedächtnisstütze des Gerichts grundsätzlich zulässig sind (….), sind Auswahl und Inhalt der Mitschrift von Vorgängen in der Hauptverhandlung von den subjektiven Wahrnehmungen und Bewertungen des betreffenden Richters geprägt. Es handelt sich dabei um einen höchstpersönlichen Akt, der den „Inbegriff der Verhandlung” aufbereitet und konkretisiert und die Grundlage für die Beratung und Urteilsfassung bildet. In dieser Funktion obliegt die Anfertigung von Mitschriften gemäß § 261 StPO allein den Mitgliedern des erkennenden Gerichts und kann nicht auf Dritte delegiert werden“ (BGH, Beschluss vom 23. 11. 2011 – 2 StR 112/11 (LG Darmstadt)).

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