In einer Revision gegen ein Berufungsurteil des Landgerichts Hamm, hatte sich der Rechtsanwalt, der die Revision begründet hatte, bei Unterschriftsleistung von einem Anwaltskollegen vertreten lassen. Damit war die Revision bereits unzulässig.
„Nach § 345 Abs. 2 StPO kann die Revision – abgesehen vom Fall der Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle – formgerecht nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift begründet werden. Die Unterschrift des Verteidigers oder Rechtsanwalts ist eine unverzichtbare Voraussetzung der Wirksamkeit. Dazu gehört, dass der Unterzeichnende die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernimmt. Bestehen daran auch nur Zweifel, so ist die Revisionsbegründung unzulässig“ (OLG Hamm, Az.: III – 5 RVs 91/11).
Die Revisionsbegründungsschrift war in Vertretung von einem anderen Anwalt unterzeichnet worden. Dies machte sie aus den oben genannten Erwägungen bereits unzulässig.