Die Verteidigung hatte in der Revision einen Verstoß gegen ein Beweisverwertungsgebot gesehen. Die Angeklagte hatte Angaben vor der Polizei gemacht. Zuvor allerdings hatte sie den Wunsch geäußert, mit ihrer Verteidigerin zu sprechen. Diese hatte die Polizei mehrfach vergeblich versucht zu erreichen. Bei dem zweiten Vernehmungsversuch schließlich sagte die Angeklagte aus. Die Revision beanstandet, dass die Polizei „die Angeklagte in der (2.) Belehrung weder ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass die Verteidigerin noch nicht erreicht worden sei, noch dass sie nicht dieselbe Verteidigerin wie ihr Ehemann wählen könne“ (BGH, Beschluss vom 10. 1. 2013 – 1 StR 560/12 (LG Tübingen)). Die Angeklagte habe mangels Information keine Wahl gehabt, einen anderen Verteidiger zu wählen.
Dies beanstandet der Bundesgerichtshof nicht:
„Das Vorbringen lässt nicht erkennen, dass die Angeklagte durch den unterbliebenen Hinweis auf den bis dahin fehlgeschlagenen Kontaktversuch zu der Verteidigerin in ihrem Recht auf Verteidigerkonsultation beeinträchtigt worden ist. Die Angeklgte war über dieses Recht am Beginn beider Vernehmungen belehrt worden; ihren zunächst geäußerten Wunsch auf Verteidigerkonsultation vor der Vernehmung hatten die Beamten respektiert (…). Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte nach der zu Beginn der zweiten Vernehmung erfolgten erneuten Belehrung keine frei verantwortliche Entscheidung über die Ausübung ihres Schweigerechts hätte treffen können (…), sind nicht ersichtlich. Unbeschadet der Frage, ob nach den Umständen des Einzelfalls eine darüber hinausgehende Hilfestellung bei der Verteidigersuche überhaupt noch erforderlich gewesen wäre (…), hatten sich die Beamten jedenfalls aktiv und ernstlich um die Kontaktaufnahme zu der von der Angeklagten gewählten Verteidigerin bemüht.
Auch ein besonderer Hinweis an die Angeklagte, dass sie und ihr Ehemann um Kontaktaufnahme mit derselben Verteidigerin gebeten hatten, war nicht erforderlich. Eine Mehrfachverteidigung lag bereits objektiv nicht vor, weil die Verteidigerin im Zeitpunkt der zweiten polizeilichen Vernehmung der Angeklagten noch kein konkurrierendes Mandat übernommen hatte“ (BGH, Beschluss vom 10. 1. 2013 – 1 StR 560/12 (LG Tübingen)).
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