Aufgrund der Abgrenzungsprobleme zwischen Täterschaft und Teilnahme im Betäubungsmittestrafrecht im Zusammenhang mit Drogenkurieren sind Revisionen in diesem Teilbereich des Strafrechts besonders häufig erfolgreich. So auch hier.
Folgendes hatte sich zugetragen:
„Nach den Feststellungen des Landgerichts trafen sich die Angeklagten regelmäßig, um gemeinsam mit Freunden und Bekannten Cannabis zu konsumieren und Videospiele zu spielen. Zu der Runde gehörte auch der gesondert verurteilte Zeuge N, der mit Kokaingemischen handelte. (…) Seine Kunden richteten ihre Bestellungen jeweils telefonisch an ihn; oft nahm er sie in der Wohnung des Angekl. M entgegen, „während ‚Joints’ kreisten oder eine Wasserpfeife zum Cannabisrauchen genutzt wurde”. Die bestellten Kokainmengen lieferte N entweder selbst aus oder überließ dies einem der anwesenden Bekannten. Diesem „Läufer” händigte er die für das jeweilige Geschäft benötigte Anzahl an vorbereiteten Kokainportionen aus und sagte ihm, wo er den Kunden treffen werde. Der Betreffende hatte dann die Aufgabe, unter Mitnahme des Rauschgifts den Übergabeort aufzusuchen, den Käufer ausfindig zu machen, die bestellte Ware zu übergeben, den Kaufpreis entgegenzunehmen und bei nächster Gelegenheit mit N abzurechnen. (…) Für ihre Tatbeiträge wurden sie jeweils mit etwa 0,5g Marihuana zum Eigenverbrauch von N entlohnt“ (BGH, Beschluss vom 24. 4. 2013 – 5 StR 135/13 (LG Berlin)).
Das Landgericht Berlin hat zwei dieser Läufer wegen gemeinschaftlichen, also mittäterschaftlichen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Bewährungsstrafe verurteilt.
Dies war nach Auffassung des BGH falsch. Nach diesen Feststellungen kam lediglich eine Beihilfe zum Drogenhandel, nicht aber eine mittäterschaftliche Begehung hierzu in Betracht:
„Nach der Rechtsprechung des BGH zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln muss für eine zutreffende Einordnung des Tatbeitrages eines Kuriers auf das Umsatzgeschäft insgesamt abgestellt werden. Maßgeblich ist für die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe dabei, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäftes zukommt (…).
Nach diesen Kriterien der Rechtsprechung liegt lediglich eine Beihilfehandlung vor. Die Angeklagten wurden in untergeordneter Stellung tätig; ihre Tätigkeit beschränkte sich ausschließlich auf Transport und Übergabe des Rauschgiftes und Entgegennahme des Geldes. Eine darüber hinausgehende Gestaltungsmöglichkeit kam ihnen nicht zu. Ihr Interesse am Taterfolg beschränkte sich auf den Erhalt einer Belohnung in Form einer Konsumeinheit Marihuana zum Eigenkonsum“ (BGH, Beschluss vom 24. 4. 2013 – 5 StR 135/13 (LG Berlin)).