Auf eine Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung bestätigt, die besagt, dass für die Strafbarkeit des § 231 I StGB nicht von Belag ist, ob jemand zum Zeitpunkt der Verursachung der schweren Folge bereits tatbeteiligt war oder erst danach in das Geschehen eingetreten ist.

Beteiligung an einer Schlägerei, § 231 StGB

Gemäߧ 231 I StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraf, wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226 StGB) verursacht worden ist.

Kausaler Beitrag für die schwere Folge nicht erforderlich

„Denn die Beteiligung der weiteren Täter steht mit dieser den gesamten Angriff begründenden Verletzungshandlung in einem derart engen zeitlich-räumlichen Zusammenhang, dass es sich um ein einheitliches Gesamtgeschehen ohne wesentliche Zäsur handelt (…). Da es allein auf die Kausalität des Angriffs als Gesamtgeschehen ankommt, ist es im Übrigen für die Strafbarkeit ohne Bedeutung, ob jemand zum Zeitpunkt der Verursachung der schweren Folge bereits tatbeteiligt war oder erst danach in das Geschehen eingetreten ist“ (BGH, Beschluss vom 27.03.2014 – 5 StR 38/14).

Schlagwörter