Auf eine Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Aachen wurde das Urteil durch den Bundesgerichtshof aufgehoben und zu neuer Verhandlung an eine andere Kammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen. Die Urteilsaufhebung erstreckt sich gemäß § 357 StPO auch auf nicht revidierende Angeklagte.
Nach den Feststellungen des Landgerichts Aachen wurde von den Angeklagten u.a. am 11.08.2010 ein größeres Drogengeschäft abgewickelt. An dieser Abwicklung waren jedoch auch verdeckter Ermittler beteiligt; und zwar wie folgt:
Beteiligung eines verdeckten Ermittlers
„Zwischen den Angeklagten H und Ru einerseits und den Verdeckten Ermittlern „N” und „P” andererseits war die Lieferung von 160 l Amphetaminöl zum Preis von 288000 € vereinbart worden. Der Angeklagte H erwarb das Amphetaminöl wieder von „K”. Den Transport der Drogenmenge zur Lagerhalle des Mitangeklagten J in G. (Niederlande) führte der Mitangeklagte Re durch. Der Verdeckte Ermittler „N” holte den Angeklagten H in dessen Wohnung ab, fuhr mit ihm zur deutsch-niederländischen Grenze, wo das weitere Fahrzeug erwartet wurde, mit dem das Amphetamin abtransportiert werden sollte. Dann setzten sie die Fahrt nach G. zu der Lagerhalle des Mitangeklagten J, die von diesem für die Drogenübergabe an die vermeintlichen Käufer zur Verfügung gestellt wurde, fort. Den Lastkraftwagen zum Abtransport der Drogen führte der Verdeckte Ermittler „M”. Der Mitangeklagte Re brachte 153,68 kg Ampetaminöl zu der Lagerhalle, das dort umgeladen werden sollte. Kurz davor erfolgte der polizeiliche Zugriff“ (BGH, Beschluss vom 9. 2. 2012 – 2 StR 455/11 (LG Aachen)).
Diese nicht ganz unwesentliche Beteiligung gleich mehrerer verdeckter Ermittler hat das Landgericht bei Bemessung der Strafe unberücksichtigt gelassen. Dies war fehlerhaft, denn die die staatliche Mitwirkung an Drogengeschäften „muss als ein die Strafbemessung bestimmender Umstand bewertet werden“ (BGH, Beschluss vom 9. 2. 2012 – 2 StR 455/11 (LG Aachen)).
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