Einem Urteil des Landgerichts Siegen sind die Voraussetzungen zu entnehmen, die für die Annahme eines bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln i.S.d. § 29a Absatz 1 Nr. 2, § 30a Absatz 2 Nr. 2 Betaübungsmittelgesetz (BtMG) erfüllt sei müssen. Der Angeklagte führte während des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein Messer mit sich. Gleichwohl hat die Kammer die erhebliche straferschwerende Vorschrift des § 30a Absatz 2 Nr. 2 (BtMG), die eine Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren vorsieht, nicht angenommen.
Dies begründet das Landgericht Siegen wie folgt:
„Eine Bestrafung gem. § 30a Absatz II Nr. 2 BtMG setzt voraus, dass der Täter bei der Tat eine Schusswaffe – hier nicht einschlägig – oder einen Gegenstand mit sich führt, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist. Daran, dass das in Rede stehende Messer seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet ist, besteht kein Zweifel. Hinzukommen muss jedoch eine subjektive Zweckbestimmung durch denjenigen, der den Gewahrsam an dem Gegenstand hat, hier also den Angeklagten. Diese Zweckbestimmung, die von dem Bewusstsein, den Gegenstand gebrauchsbereit mit sich zu führen, zu unterscheiden ist, braucht nicht im Hinblick auf die konkret beabsichtigte Straftat getroffen worden zu sein, da § 30a Absatz II Nr. 2 BtMG insoweit keine Verwendungsabsicht erfordert; es reicht aus, wenn die genannte Zweckbestimmung zu irgendeinem Zeitpunkt vor der Tatbegehung erfolgt ist (…).
Vielfach ergibt sich diese Zweckbestimmung ohne weiteres aus den äußeren Umständen; hierzu kann etwa die Beschaffenheit des Gegenstandes ebenso zählen wie seine sonstigen Verwendungsmöglichkeiten oder Ort und Art seiner Aufbewahrung. Fehlt ein nachvollziehbarer Grund dafür, dass der Täter einen objektiv gefährlichen Gegenstand griffbereit mit sich führt, ohne dass er ihn je zur Verletzung von Menschen bestimmt hätte, bedarf die Annahme einer entsprechenden Zweckbestimmung durch ihn regelmäßig keiner besonderen Begründung (…). Kommt dagegen bei einem gängigen Gebrauchsgegenstand nach den Umständen des Falles die Möglichkeit in Betracht, dass ihn der Täter aus sonstigen Gründen mit sich führte, so ist die Annahme, er habe ihn zur Verletzung von Menschen bestimmt, konkret zu begründen; der Hinweis, dass dieser Gegenstand nach seiner objektiven Beschaffenheit zur Verletzung von Menschen geeignet sei, genügt dann nicht (…)“ (s.h. insgesamt: LG Siegen, Urteil vom 4. 5. 2012 – 21 KLs 24 Js 542/11-1/12).
Das Landgericht Siegen ist dem Angeklagten hier in seinem Vortrag gefolgt, er habe das Messer stets – nicht nur zu Betäubungsmittelgeschäften – bei sich gehabt, um es als Werkzeug, beispielsweise anstelle eines Schraubenziehers zu benutzen. Zudem konnte nicht angenommen werden, der Angeklagte habe das Messer griffbereit bei sich geführt, weil nicht auszuschließen war, dass das Messer sich ganz unten in seinem auf der Rückbank liegenden Rucksack befunden hat.