Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln wird nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) grundsätzlich dann besonders hart bestraft, wenn mit nicht unerheblichen Mengen Handel getrieben wird und dabei auch noch eine Waffe mitgeführt wird. Die Freiheitsstrafe liegt dann gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG bei nicht unter fünf Jahren, was beträchtlich ist, wiewohl den Angeklagten gemäß § 30a Abs. 3 BtMG noch der minder schwere Fall retten kann, der eine Mindestfreiheitsstrafe von „lediglich“ sechs Monaten vorsieht.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) legt den Tatbestand des § 30a BtMG vergleichsweise offensiv aus, was sich jüngst in einem Beschluss des 2. Senats vom 18.5.2016 wiederspiegelt. Hier hatte die Staatsanwaltschaft Revision gegen das Urteil des Landgerichts Gera eingelegt. Die Staatsanwaltschaft hatte mit der Sachrüge Erfolg. Das Landgericht Gera hatte folgende Feststellungen getroffen:
„Der Angeklagte S sagte am 5.8.2014 dem gesondert Verfolgten R um 12.26 Uhr telefonisch zu, ein Kilogramm Marihuana zu besorgen. Waffen befanden sich bei dieser Abrede nicht in zugriffsbereiter Nähe des Angeklagten. Die Betäubungsmittel lieferte der Angeklagte S, der es zuvor von dem Mitangeklagten D zum gewinnbringenden Weiterverkauf erhalten hatte, bis spätestens 21.55 Uhr desselben Tages an den Besteller aus. Bei dieser Fahrt führte der Angeklagte S im Kofferraum seines Pkw einen Baseballschläger mit sich. Die Strafkammer hat von einer Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge abgesehen, weil bei der mündlichen Verabredung des Betäubungsmittelgeschäfts Waffen sich nicht in Reichweite des Angeklagten befunden hätten und hinsichtlich der späteren Auslieferung der Betäubungsmittel Feststellungen zur Übergabe einer nicht geringen Menge sich nicht hätten treffen lassen“ (BGH, Urt. v. 18.5.2016 − 2 StR 406/15 (LG Gera)).
Eine Wertung, die sachgereicht erscheint. Dies hat der Bundesgerichtshof jedoch anders gesehen und das Urteil mit folgender Begründung aufgehoben:
„Der Anwendung des Qualifikationstatbestands des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG steht es hier nicht entgegen, dass nach der Vereinbarung eines auf eine nicht geringe Menge bezogenen Betäubungsmittelgeschäfts nicht festzustellen war, ob die spätere Übergabe der Drogen, bei der ein sonstiger Gegenstand im Sinne der Vorschrift für den Angeklagten in Reichweite war, auch eine nicht geringe Menge an Betäubungsmittel betraf. Setzt sich die Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln aus mehreren Einzelakten zusammen, so reicht es zur Tatbestandserfüllung des bewaffneten Handeltreibens aus, wenn der qualifizierende Umstand nur bei einem Einzelakt verwirklicht ist (…). Stellt sich – wie hier – die Übergabe einer möglicherweise lediglich geringen Menge von Betäubungsmitteln als Teilobjekt eines zuvor verabredeten Handelsgeschäfts über eine nicht geringe Menge dar, ist damit der Anwendungsbereich des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG eröffnet“ (BGH, Urt. v. 18.5.2016 − 2 StR 406/15 (LG Gera)).