Die Revision im Strafprozess stellt eines der Rechtsmittel mit Suspensiv- und Devolutiveffekt dar, um ein vorheriges Urteil auf Rechtsfehler hin zu überprüfen.

Bevor es zu einer Hauptverhandlung im Revisionsverfahren kommt, kann das Revisionsgericht bereits auf begründeten Antrag der Staatsanwaltschaft (Generalbundesanwaltschaft oder Generalstaatsanwaltschaft) hin die Revision des Angeklagten als unbegründet verwerfen. Dies mutet zunächst fragwürdig an, wird dem Angeklagten und Mandanten doch die Möglichkeit und das Recht auf eine mündliche Verhandlung genommen. Hier sind insbesondere die Grundrechte aus Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 103 GG zu bedenken, welche eine Rechtsweggarantie sowie das Recht auf rechtliches Gehör garantieren.

Andererseits zeigt die Regelung gemäß § 349 Abs. 2 StPO auf, dass die Revisionsinstanz keine weitere Tatsacheninstanz wie etwa die Berufung ist. Im Sinne der Waffengleichheit steht es dem Angeklagten und seinem Verteidiger frei, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Antrages der Staatsanwaltschaft eine Gegenerklärung zu verfassen. Auch diese Gegenerklärung wird gemäß § 349 Abs. 3 S. 2 StPO bei dem zuständigen Revisionsgericht eingereicht. Die Gegenerklärung des Angeklagten als Reaktion auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft soll demnach dem Recht auf rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz Ausdruck verleihen.

Informationen über den Revisionsablauf

Was wird im Rahmen der Gegenerklärung vorgetragen?

Im Rahmen der Gegenerklärung kann der Angeklagte bzw. sein Strafverteidiger grundsätzlich die Verteidigungslinie noch einmal präsentieren und dem Revisionsgericht aufbereiten. Es kann auf falsch wiedergegebene oder verstandene Sachverhalte durch die Staatsanwaltschaft reagiert werden. Auch Dramatisierungen oder bewusste Stilmittel im Antrag der Staatsanwaltschaft können aufgegriffen und widerlegt werden.

Ist es stets sinnvoll, eine Gegenerklärung einzureichen? 

Eine nicht genutzte Möglichkeit der Gegenerklärung durch den Angeklagten bzw. seinen Strafverteidiger kann dazu führen, dass das Revisionsgericht ohne mündliche Verhandlung einen Beschluss erlässt und die Revision des Angeklagten als unbegründet verwirft. Hiergegen stünde dem Revisionsführer kein Rechtsmittel mehr zur Verfügung.

Eine Gegenerklärung, die auch das Revisionsgericht überzeugt, kann im Gegenteil zugunsten des Angeklagten dazu führen, dass der Revision ebenso ohne mündliche Verhandlung stattgegeben wird. Der Makel der fehlenden mündlichen Verhandlung kann sich bei einer gelungenen Gegenerklärung durch den Verteidiger somit auch für den Angeklagten auswirken, vgl. § 349 Abs. 4 StPO. Diese Regelung sieht vor, dass das Revisionsgericht das angefochtene Urteil durch Beschluss aufhebt.

Können im Rahmen der Gegenerklärung noch weitere sachlich-rechtliche Bedenken geäußert werden?

Grundsätzlich kann ein Fachanwalt für Strafrecht und ein versierter Strafverteidiger mit Expertise im Revisionsrecht die Gegenerklärung noch einmal zu einem vollumfänglichen Gegenschlag ausholen, sofern durch die Staatsanwaltschaft ein Antrag begründet wird, die Revision zu verwerfen. Hierbei werden mit dem Angeklagten die Ziele abgeklärt und die Gegenerklärung als Teil der Verteidigungsstrategie konzipiert.

Welche Frist gilt für eine Gegenerklärung?

Aufgrund der geringen Frist von zwei Wochen gemäß § 349 Abs. 3 S. 2 StPO ist es wichtig, dass die Gegenerklärung durch einen Revisionsexperten verfasst wird. Zu bedenken bleibt, dass das Revisionsgericht auch jederzeit ohne mündliche Verhandlung die Revision als letztes Rechtsmittel verwerfen kann. Die Frist von zwei Wochen ab Zugang des begründeten Antrages bei dem Verteidiger des Angeklagten kann nicht verlängert werden.

Brauche ich einen Verteidiger?

Es ist im Revisionsrecht notwendig, die Revisionsbegründung durch einen Rechtsanwalt verfassen zu lassen, vgl. § 345 Abs. 2 StPO. Lediglich der Revisionsantrag kann ohne Rechtsanwalt gestellt werden. Im Idealfall wird der Mandant bereits seit den frühen polizeilichen Ermittlungen begleitet, nur so kann die beste Verteidigung entworfen werden.

Im Übrigen wird nur ein Verteidiger mit langjähriger Erfahrung im Revisionsrecht das Gericht dazu bewegen können, die Grundsätze der Prozessökonomie bei Vorliegen eines begründeten Antrages der Staatsanwaltschaft zugunsten der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurücktreten zu lassen.

Zeitstrahl zum Ablauf einer Revision im Strafrecht

Zuständiges Gericht

Mündliche Urteilsverkündung

Angeklagter

Spätestens nach 1 Woche
Revision einlegen beim zuständigen Gericht
und Revisionsverteidiger kontaktieren

Revisionsverteidiger

Beantragt Akteneinsicht

Zuständiges Gericht

Stellt schriftliches Urteil zu

Revisionsverteidiger

Kenntnisnahme des Urteils
Die Revisionsbegründungsfrist von 1 Monat beginnt

Revisionsverteidiger

Überprüft Urteil und Hauptverhandlungsprotokoll
Informiert Mandant über Prognose und Vorgehen

Revisionsverteidiger

Vortragen der Revisionsbegründung nach spätestens 1 Monat

Generalbundesanwalt
/Generalstaatsanwalt

Beantragt innerhalb von 2-6 Monaten die Revision zu verwerfen oder das Urteil aufzuheben

Revisionsverteidiger

Stellungnahme bei Bedarf

Bundesgerichtshof
/Oberlandesgericht

Entscheidet nach 2-4 Monaten

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