Ein Angeklagter wurde vom Landgericht Leipzig wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Montane verurteilt.

Er hatte gemeinsam mit einem Komplizen einen Tabakladen überfallen und die Ladeninhaberin mit einem Messer bedroht. Tatbeute: € 400,00 Bargeld sowie Tabakwaren im Wert von € 350,00. Sein Messer soll er im Lagerraum des Geschäfts vergessen haben.

Das Landgericht Leipzig hat die Täterschaft des Angeklagten, der die Tat bestreitet, auf der Grundlage der am Messer festgestellten DNA-Spuren für erwiesen erachtet. Seine Revision hatte Erfolg.

„Nach den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen hätten die Abriebe am Messergriff eine männliche Spur ergeben, die „in 8 DNA-Systemen mit der zu Verifizierung eingeholten DNA des Angeklagten” verglichen worden sei. „Dabei sei eine vollständige Übereinstimmung in sämtlichen Allelen festgestellt worden. Weitere DNA-Spuren, insbesondere Mischspuren, seien am Griff des Messers nicht feststellbar gewesen. Auch an der Klinge des Messers seien alle acht DNA-Systeme des Angeklagten sowie, schwächer ausgebildet, zusätzliche Allele einer weiteren männlichen Person festgestellt worden. Die Feststellung zur DNA-Spur des Angeklagten auf dem Griff des Messers sei hochspezifisch. Bei einer Population von 7,68 x 1010 männlichen Personen sei mit einer damit identischen DNA zu rechnen. Wenn eine weitere Person den Griff des Messers in der Hand gehabt hätte, hätte dies zwingend zu einer Mischspur geführt” (BGH, Beschluss vom 7. 11. 2012 – 5 StR 517/12 (LG Leipzig)).

Der Angeklagte war überführt. Nicht aber für den Bundesgerichtshof; dieser hob das Urteil des Landgerichts Leipzig auf:

„Das Urteil verhält sich nicht zu den Berechnungsgrundlagen, aus denen abzuleiten ist, dass das an dem verwendeten Messer gesicherte Spurenmaterial mit der im Urteil genannten Wahrscheinlichkeit vom Angeklagten herrührt. Zumindest dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – dem DNA-Gutachten eine ganz maßgebende Bedeutung für die Feststellung der Täterschaft des Angeklagten zukommt, ist eine nachvollziehbare Darlegung erforderlich, auf welchen Grundlagen der Sachverständige die genannte Wahrscheinlichkeit bestimmt hat“ (BGH, Beschluss vom 7. 11. 2012 – 5 StR 517/12 (LG Leipzig)).

Einem anderen Beschluss des Bundesgerichtshofs ist zu den Grundlagen, die mitzuteilen sind, folgendes zu lesen: „Zwar ist das in der forensischen Praxis gebräuchliche PCR-Verfahren, das dazu dient, aus der Probe sowie aus der Vergleichsprobe jeweils eine bestimmte Anzahl in der KernDNA auftretender Systeme (sog. short tandem repeats; STR) eindeutig zu identifizieren, um so (zunächst) Übereinstimmungen festzustellen, inzwischen in seinen Abläufen so weit standardisiert, dass es im Urteil keiner näheren Darlegungen hierzu bedarf. Kein in diesem Sinne standardisiertes Verfahren ist aber die im zweiten Schritt an die so gewonnenen Daten anknüpfende Wahrscheinlichkeitsberechnung, denn die Aussage darüber, mit welcher statistischen Häufigkeit ein bestimmtes Merkmal oder eine bestimmte Merkmalskombination auftritt, hängt zunächst von einer wertenden Entscheidung des Gutachters ab, welche Vergleichspopulation er ausgehend von der genetischen Herkunft des Täters heranzieht und inwieweit er aufgrund voneinander unabhängiger Vererbung der übereinstimmenden Merkmale die sog. Produktregel anwendet (BGH, Urteil vom 3. 5. 2012 – 3 StR 46/12 (LG Düsseldorf)).  Um dem Revisionsgericht eine Überprüfung der Wahrscheinlichkeitsberechnung auf ihre Plausibilität zu ermöglichen, wird deshalb vom Bundegerichtshof verlangt, dass die Grundlagen der Wahrscheinlichkeitsberechnung mitgeteilt werden.

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