Eine Körperverletzung kann trotz der Einwilligung des Verletzten auf Grund seiner konkreten Umstände gegen die guten Sitten verstoßen und deshalb eine Strafbarkeit nach §§ 223, 228 StGB begründen. Hierzu bedarf es keiner konkreten Lebensgefahr, auch wenn jeder Person ein gewisses Selbstbestimmungsrecht über die Integrität seines eigenen Körpers zusteht.
Dies ergeht aus einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichtes München vom 26.09.2013 (Az.: 4 StRR 150/13).

Der Fall

Anlässlich eines Fußballspiels der U-19-Mannschaften des FC Bayern München und des TSV 1860 München trafen auf Seiten des TSV ca. 50-60 Personen der Fangruppierung „Cosa Nostra“ und auf Seiten des FC rund 120 Personen der Gruppierung „Schickeria“ aufeinander und es kam zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung. Nach Ermittlungen der Staatsanwaltschaft erfolgten die Faustschläge und Tritte im wechselseitigen Einvernehmen der beiden Gruppen.

Das Einvernehmen i.S.d. § 228 StGB

Strafrechtlich relevant ist die Frage, ob ein Opfer einer Körperverletzung in die Tathandlung eingewilligt hat. In diesen Fällen handelt der Täter nicht rechtswidrig, relevant beispielsweise auch beim Tätowieren oder bei Arzteingriffen. Denkbar ist dieses auch für Schlägereien, jedoch nur, solange diese nicht gegen die guten Sitten verstoßen und keine schweren Verletzungen vom Täter in Kauf genommen werden. Im Bereich gravierender Verletzungen „besteht aus generalpräventiv-fürsorglichen Pflichten des Staates, das individuelle Recht des Einzelnen auf Entscheidung über die körperliche Unversehrtheit zu beschränken“. Gegen die guten Sitten verstoßen kann eine konsentierte Schlägerei dann, wenn der Gefährlichkeitsgrad einer Körperverletzung erheblich ist. Erhebliche, gefährliche Verletzungen waren zwar von den rivalisierenden Gruppen im vorliegenden Fall stillschweigend ausgeschlossen worden. Dass dies von der großen Menge an beteiligten Personen jedoch tatsächlich eingehalten wird, wurde nicht sichergestellt. Deshalb hat sich nach Ansicht des OLG München ein Angeklagter, der an dem Vorfall in München beteiligt war, nach § 228 StGB strafbar gemacht und wurde zurecht verurteilt.

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