In einem Urteil des Bundesgerichtshofs auf eine Revision gegen ein vorinstanzliches Urteil des Landgerichts Oldenburg ging es maßgeblich um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein erpresserischer Menschenraub (§ 239 I StGB) im Zwei-Personen-Verhältnis angenommen werden kann. Nach § 239 I StGB macht sich strafbar, wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt. Die Strafandrohung ist mit mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe erheblich.
Zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 239 I StGB führt der BGH folgendes aus:
„Im Hinblick auf den Anwendungsbereich klassischer Delikte mit Nötigungselementen wie § 177, § 249ff., § 253ff. StGB ist der Tatbestand des § 239a I StGB im Zwei-Personen-Verhältnis allerdings, insbesondere für Fälle des Sichbemächtigens, einschränkend auszulegen. Der Täter muss durch eine Entführung oder in sonstiger Weise die physische Herrschaftsgewalt über das Opfer gewinnen, dadurch eine stabile Bemächtigungslage schaffen und entweder von vornherein beabsichtigen, diese Lage zu einer Erpressung auszunutzen, oder die zu anderen Zwecken hergestellte Verfügungsgewalt über das Opfer zu einer Erpressung ausnutzen. Dabei muss der stabilisierten Bemächtigungslage mit Blick auf die erstrebte Erpressung eine eigenständige Bedeutung zukommen. Damit ist – insbesondere in Abgrenzung zu den Raubdelikten – indes lediglich gemeint, dass sich über die in jeder mit Gewalt oder Drohungen verbundenen Nötigungshandlung liegende Beherrschungssituation hinaus eine weitergehende Drucksituation auf das Opfer gerade auch aus der stabilen Bemächtigungslage ergeben muss. Der erforderliche funktionale Zusammenhang liegt insbesondere dann nicht vor, wenn sich der Täter des Opfers durch Nötigungsmittel bemächtigt, die zugleich unmittelbar der beabsichtigten Erpressung dienen, wenn also Bemächtigungs- und Nötigungsmittel zusammenfallen“ BGH, Urteil vom 2. 2. 2012 – 3 StR 385/11 (LG Oldenburg).
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